Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 245Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

2. Standortadresse (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. a)

3. Koordinaten (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. a)

4. Gemeindenummer (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. a)

5. Kantonale Identifikationsnummer

6. Nutzungsart, falls definiert (IdTVD-V Art. 13 Abs. 2)

7. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. a)

8. Identifikationsnummern der Tiere, die in der Tierhaltung stehen (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. b)3– Diese Information ist bei Tieren der Schweinegattung nicht verfügbar.

• Nach der Einwilligung der aktuellen Tierhalterin oder des aktuellen Tierhalters nach Art. 38a

Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 kann die Identifikationsnummer der Tiere aus der Tierhaltung weitergegeben werden.

• Die bisherige Tierhalterin oder der bisherige Tierhalter kann zudem einwilligen, die Identifikati-

onsnummern der Tiere, die in der Tierhaltung gestanden sind, weiterzugeben, sofern die Tiere:

a. geschlachtet wurden oder verendet sind;

b. sich auf einem Sömmerungs-, Gemeinschaftsweidebetrieb oder Viehausstellung befinden;

c. in einer Tierklinik behandeln werden;

d. Teil einer Wanderherde sind.

Dies ist wichtig, weil beim Verstellen eines Tiers zu einem Sömmerungs-, Gemeinschaftsweidebetrieb, zu einer Viehausstellung, zu einer Tierklinik oder zu einer Wanderherde anzunehmen ist, dass die bisherige Tierhalterin oder der bisherige Tierhalter grundsätzlich Eigentümerin bzw. Eigentümer des Tiers bleibt. Die Standortänderung hat nur einen temporären Charakter; Das Tier soll anschliessend in die ursprüngliche Tierhaltung zurückkehren. Deshalb soll die bisherige Tierhalterin oder der bisherige Tierhalter über die Weitergabe von der Identifikationsnummer dieser Tiere bestimmen können.

Beim Verstellen eines Tiers zu anderen Tierhaltungstypen im Sinne von Artikel 6 Bst o TSV (SR 916.401) – d.h. landwirtschaftliche Tierhaltungen, Viehhandelsunternehmen, Viehmärkte, Viehauktionen oder nichtkommerzielle Tierhaltungen – ist grundsätzlich von einem Eigentumsübergang auszugehen und deshalb soll der Entscheid über eine allfällige Weitergabe von der Identifikationsnummer dieser Tiere allein bei der neuen Tierhalterin oder beim neuen Tierhalter liegen.

• Wie bisher, kann die Identifikationsnummer von Tieren ausser mit der Einwilligung nach

Art. 38a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 durchaus auch auf andere Wege besorgt werden (z.B. Begleitdokument, Ohrmarke am Tier, Zuchtdokument) und als Schlüssel für Datenabfragen nach Art. 38b verwendet werden. Der Entzug der Datenfreigabe nach dem vorgeschlagenen Art. 38a führt daher nicht zwingend dazu, dass die Daten nach Art. 38b durch einen ehemaligen Datenempfänger nicht mehr eingesehen werden können. Dies insbesondere wenn der Datenempfänger die bezogenen Identifikationsnummern aufbewahrt.

• Bei Schweinen wird die Identifikationsnummer mit keinen weiteren Informationen geknüpft, u.a.,

weil die Geburten von Ferkeln nicht gemeldet werden müssen. Für diese Tiergattungen müssen lediglich Einfuhren, Zugänge und Schlachtung auf Gruppenbasis gemeldet werden. Genau diese Informationen kann die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Einsicht frei geben.

• Bei Equiden ist die Eigentümerin oder der Eigentümer und nicht die Tierhalterin oder der Tier-

halter für die Einwilligung von Datenweitergabe zuständig. Beim Wechsel der Equideneigentümerin oder des Equideneigentümers werden alle Einwilligungen der bisherigen Equideneigentümerin oder des bisherigen Equideneigentümers gelöscht. Die Einwilligung gilt immer für einzelne Tiere und nicht für den ganzen Bestand. Da die Identifikationsnummer (UELN) sich von der Mikrochipnummer unterscheidet, müssen beide Nummer bekannt gegeben werden. Nach der Einwilligung können sämtliche gemeldeten Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 IdTVD-V (=Tierdaten) weitergegeben werden.

• Die Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte kann jederzeit widerrufen werden. Die Wei-

tergabe der bereits bezogenen Daten kann aber nicht rückgängig gemacht werden. Darum ist die Datenempfängerin bzw. der Datenempfänger nicht verpflichtet, die bereits bezogene Daten zu löschen. Es kann nicht vermieden werden, dass bezogene Identitätsnummern auch nach Widerruf der Einwilligung als Schlüssel für Datenabfragen nach Artikel 38b verwendet werden.

3Im geltenden Artikel. 35 Absatz 1 Buchstabe b steht «…Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder

gestanden sind»