Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehsdatenbank (IdTVD-V)

ganisationen zu ermöglichen. Seitdem die Geburten von Schafen und Ziegen an die TVD gemeldet werden müssen, erfolgt diese Plausibilisierung automatisch in der TVD. Die Schaf- und Ziegenzuchtorganisationen brauchen diese Information deshalb nicht mehr.

Artikel 36

In der ganzen Verordnung wird der Begriff «Identifikationsnummer» verwendet. Nur im Artikel 36 wird der Begriff «Identitätsnummer» als Synonym verwendet. Durch den Ersatz von «Identitätsnummer» durch «Identifikationsnummer» soll eine einheitliche Bezeichnung etabliert werden.

Artikel 38a

Dieser Artikel ersetzt den geltenden Artikel 35. Die Bestimmungen diese Artikels werden wie folgt begründet:

• Der Kreis der Datenempfänger wird offengelassen. Von primärer Bedeutung ist nicht der Datenempfänger bzw. Datenempfängerin, sondern die rechtsgenügliche Einwilligung der betroffenen Person für die Weitergabe von bestimmten Daten an einen bestimmten Datenempfänger für einen bestimmten Zweck sowie der Wahrung der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung.

• Die bestehende Praxis der Einwilligung mit Akzeptanz der Statuten von anerkannten Zuchtorganisationen2 reicht nicht mehr aus, weil die damit meist vorgenommene Kopplung der Einwilligung mit der Mitgliedschaft datenschutzrechtlich problematisch ist (Freiwilligkeit der Einwilligung fraglich, kein Widerruf der Einwilligung ohne Verlust Mitgliedschaft). Die einmalige Einwilligung muss in jedem Fall von der betroffenen Person aktiv und explizit gegeben und auch wieder entzogen werden können.

• Die Datenempfängerin bzw. der Datenempfänger muss im Vorfeld darlegen und begründen,

welche Daten sie bzw. er zu welchem Zweck erhalten möchte. Diese Informationen müssen bei der Einwilligung zur Datenweitergabe klar ersichtlich sein.

• Die Datenempfängerin bzw. der Datenempfänger definiert aufgrund ihrer bzw. seiner effektiven Bedürfnisse die benötigte Kombination an Daten (Datenpaket). Das Datensubjekt kann die Weitergabe dieser vordefinierten Datenkombination akzeptieren oder ablehnen. Dadurch kann verhindert werden, dass die Datenempfängerinnen und Datenempfänger, welche auf homogene Daten angewiesen sind, von den Datensubjekten unterschiedliche Datenpakete erhalten.

• Will eine Datenempfängerin bzw. ein Datenempfänger später zusätzliche Daten, muss sie bzw. er (auch) für diese eine Einwilligung holen. Dies kann dazu führen, dass ein Datensubjekt die Datenfreigabe erneut bestätigen muss, wenn das Datenpaket von der Datenempfängerin bzw. vom Datenempfänger mit neuen Daten ergänzt wird.

• Das Datensubjekt kann sich transparent darüber informieren, welche Daten von welchen Datenempfängerinnen und von welchen Datenempfängern zu welchen Zwecken in welchem Zeitraum (von wann bis wann) bezogen werden dürfen.

• Die Einwilligung des Datensubjekts zur Freigabe der Daten an den Datenempfänger gilt bis sie zurückgezogen wird. Das bedeutet, dass ein Datenpaket – bis zum Wiederruf der Einwilligung durch das Datensubjekt – vom Datenempfänger unbeschränkt und mit den jeweils aktuellsten Informationen bezogen werden kann.

• Die Weitergabe von Tierhalter- und Tierhaltungsdaten bedarf der Einwilligung der aktuellen Tierhalterin oder des aktuellen Tierhalters. Beim Wechsel der Tierhalterin oder des Tierhalters auf einer Tierhaltung werden alle Einwilligungen der bisherigen Tierhalterin oder des bisherigen Tierhalters gelöscht.

• Als Tierhalterin- bzw. Tierhalterdaten gelten

1. Name (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. c)

2. Adresse (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. c)

3. Kantonale Identifikationsnummer (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. c)

4. Telefonnummer (IdTVD-V Art. 14 Abs. 1 Bst. b)

5. E-Mail-Adresse (IdTVD-V Art. 14 Abs. 1 Bst. c)

6. Korrespondenzsprache (IdTVD-V Art. 14 Abs. 1 Bst. b)

• Als Tierhaltungsdaten gelten:

1. TVD-Nummer (IdTVD-V Art. 35 Abs. 1 Bst. a)

2 Vgl. Erläuterungen zum Artikel 35 bei der Einführung der IdTVD-V