Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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11 Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V),

11.1 Ausgangslage

In der Folge der TSG-Revision vom 19. Juni 2020 (AS 2020 5749) hat der Bundesrat die neue Id-TVD-V am 3. November 2021 verabschiedet (AS 2021 751, SR 916.404.1). Die zunehmende Digitalisierung fordert nun eine kleine Anpassung der Zugriffsrechte auf die Daten der TVD.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

In Anlehnung an der heutigen Praxis soll die Person, die Daten an die TVD übermittelt hat, diese Daten beim Identitas-Support ohne Vorlage eines Begleitdokuments korrigieren lassen dürfen. Die Vorlage eines Begleitdokuments bleibt eine Bedingung, um Daten zu korrigieren, die von einer Drittperson übermittelt wurden.

Der Bezug von Daten aus der TVD soll nicht allein den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie den Tiergesundheitsdiensten vorbehalten sein. Auch weitere natürliche und juristische Personen sollen davon Gebrauch machen dürfen. Essentiell ist aber in jedem Fall, dass das Datensubjekt explizit seine Einwilligung dazu gibt.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 25

Im Absatz 3 wird der Satzteil «bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers» gestrichen. In der Praxis werden nach dieser Frist nur selten Datenberechtigung beantragt. Es gibt jedoch keinen objektiven Grund,

eine Berichtigungsfrist zu verlangen. Ausserdem ist die Prüfung dieser Frist für die Identitas AG mit einem gewissen Aufwand verbunden. Bei den Datenberichtigungsanträgen per Telefon prüft die Identitas AG die Identität des Anrufenden mit zwei Attributen (z.B. Agate-Nummer und Telefonnummer).

Der geltende Absatz 4 unterscheidet nicht zwischen der Korrektur von eigenen Meldungen und Meldungen von Dritten. Da Art. 25 IdTVD-V in den übrigen Absätzen die Korrektur von Meldungen von Dritten nicht erfasst, kann Absatz 4 so interpretiert werden, dass auch er nur für eigene Meldungen und nicht für Meldungen von Dritten gilt. Konsequenterweise dürfte ein Tierhalter keine Meldungen von Dritten ändern lassen (ausser als «beauftragter Dritter» gemäss Art. 23 IdTVD-V).

Gleichzeitig ist die Verwendung des Begleitdokuments als «Beweismittel» für die Richtigkeit der korrigierten Meldung nicht immer sinnvoll. Gemäss dem geltenden Absatz 4 muss ein Begleitdokument für die Berichtigung von Zugangs- (Verweis auf Anhang 1 Ziff. 1 Bst c, Ziff. 2 Bst. c und Ziff. 3 Bst. b), Abgangs- (Verweis auf Anhang 1 Ziff. 1 Bst d, und Ziff. 2 Bst. d) und Schlachtungsmeldungen (Verweis auf Anhang 1 Ziff. 1 Bst e, Ziff. 2 Bst. e und Ziff. 3 Bst. c) eingereicht werden. Mit einem Begleitdokument kann in der Tat aber nur der Abgang aus einer Herkunftstierhaltung belegt werden. Der Zugang in die Folgetierhaltung oder die anschliessende Schlachtung kann es nicht belegen, da das Tier möglicherweise – in Unkenntnis des Begleitdokumentautors – auf eine Zwischentierhaltung verstellt wurde. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass einige Tierhalterinnen und Tierhalter zur Korrektur eigener Meldungen ein passendes, nicht unbedingt den Tatsachen entsprechendes, Begleitdokument neu schreiben, damit die Tiergeschichte vom Identitas-Support korrigiert wird. Eine Tiergeschichte mit Status OK nach Art. 11 Abs. 2 ist ja Bedingung für die Auszahlung des Entsorgungsbeitrags nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407).

Aus diesen Gründen sind die Bestimmungen im geltenden Absatz 4 in der Praxis schwer umsetzbar und werden deshalb heute bei der Korrektur von eigenen Meldungen nicht gelebt. Gleichzeitig nimmt der TVD Support Korrekturen von Abgangsmeldungen von Dritten entgegen, sofern diese mit einem von der meldenden Person ausgefüllten Begleitdokument belegt werden können.

Für eine Anpassung der Praxis an die Verordnung – d.h. die meldende Person muss für die Korrektur von eigenen Angaben aus einer Zugangs-, Abgangs- oder Schlachtungsmeldung in jedem Fall ein Begleitdokument vorlegen, Korrektur von Angaben Dritter sind nicht möglich – sprechen folgende Argumente:

a. Der Reiz von fragwürdigen Angaben zwecks Korrektur der Tiergeschichte, damit Entsorgungsbeiträge und tierbezogene Direktzahlungen ausbezahlt werden können, wird vermindert, was im Sinne der Tierverkehrskontrolle und der Rückverfolgbarkeit ist.

b. Korrekturen von eigenen Meldungen bleiben möglich, müssen aber belegt werden.