Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Artikel 54

Die vorgeschlagene Korrektur betrifft nur den französischen Text. Das Wort «valables» ist fehl am Platz und soll ersatzlos gestrichen werden, d.h. neu « Les détenteurs d’animaux, les transporteurs et les entreprises de commerce d’animaux peuvent consulter les documents d’accompagnement électroniques valables, les utiliser et, pendant la durée de validité du document d’accompagnement visé à l’art. 12a OFE, les compléter »

Anhang 2, Ziffer 6

Die Ziffer 6 wurde mit der Revision 2022 in die Verordnung eingefügt und wie folgt begründet: «Die Eröffnung einer neuen Zucht-, Produzenten- oder Labelorganisation oder eines Tiergesundheitsdienstes in der TVD verursacht einen Aufwand für die Betreiberin der TVD in Form von Softwareanpassung und von Aufklärungsarbeiten. Dieser Aufwand von 3 bis 4 Stunden soll nach Verursacherprinzip der entsprechenden Organisation mit dem Pauschalbetrag von 250.- CHF in Rechnung gestellt werden». Die Ziffer 6 hat einen direkten Bezug zum geltenden Artikel 35, der nun aufgehoben werden soll.

Demzufolge ist Ziffer 6 anzupassen. Neu verursachen nicht nur neue Zucht- Produzenten- oder Labelorganisationen oder Tiergesundheitsdienste einen bestimmten Aufwand für Datenbearbeitungen, sondern ein erweiterter Kreis von Datenempfängerinnen und Datenempfängern verursacht den selben Aufwand.

11.4 Auswirkungen

11.4.1 Bund

Keine

11.4.2 Kantone

Keine

11.4.3 Volkswirtschaft

Minimale. Dank der Flexibilisierung der Datenfreigabe wird der Kreis der potentiellen Datenbezügerinnen und Datenbezüger erweitert, was die mehrfache Datennutzung fördert. Neu entstehen für die Datenbezüger durch die Gebühr für die Erfassung als Datenempfänger zusätzliche Kosten. Zusätzlich müssen bei der Identitas AG technische Anpassungen vorgenommen werden.

11.4.4 Umwelt

Gering. Der Stromverbrauch von Servern variiert mit der Leistung, die sie bereitstellen müssen. Wenn aufgrund des neuen Artikel 38a mehr natürliche und juristische Personen TVD-Daten beziehen, steigt auch die Belastung der Server und damit der Stromverbrauch an (unter ansonsten unveränderten Bedingungen).

11.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere denjenigen nach Anhang 11 («Veterinäranhang») des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

11.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

11.7 Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V) basiert auf: Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).