Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 246Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehsdatenbank (IdTVD-V)
• Die Daten zum Schlachtgewicht werden aufgrund des bestehenden Gerichtsurteils4 restriktiv und wie bis anhin nur für wissenschaftliche Untersuchungs- und Zuchtzweck weitergegeben.
Die vorgeschlagene Änderung bei der Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte erfordert tiefgreifende technische Anpassungen an der TVD. Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, bis wann die Identitas AG die Anpassungen mit möglichst geringen Mehrkosten realisieren kann. Allenfalls gibt es Synergien mit der laufenden, mehrjährigen Ablösung der gegenwärtigen TVD. Deshalb wird spätestens nach der Vernehmlassung über ein Inkrafttreten nach dem 01.01.2024 oder die Wiederaufnahme in einer zukünftigen Revision der IdTVD-V entschieden.
Artikel 38b
Dieser übernimmt die meisten Bestimmungen aus dem geltenden Artikel 33. Dazu folgende Erläuterungen:
• Wer in Kenntnis der TVD-Nummer einer Tierhaltung oder der Identifikationsnummer bzw. der Mikrochipnummer eines Tiers ist, kann allgemeine Daten zu dieser Tierhaltung bzw. zu diesem Tier beschaffen. Dieser Schlüssel (TVD-Nummer der Tierhaltung oder Identifikationsnummer bzw. Mikrochipnummer des Tiers) kann aufgrund vom Artikel 38a oder anderweitig beschaffen werden. Dieses generelle, seit Bestehen der TVD existierende Einsichtsrecht in einzelne Tierhaltungs- und Tierdaten soll die Transparenz in der Lebensmittelkette sicherstellen und Vertrauen in die Daten in der TVD schaffen.
• Für die Weitergabe der Gebietszugehörigkeit und des BVD-Status von Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons braucht es keine Einwilligung der Tierhalterin oder des Tierhalters. Diese Informationen sind (wie im geltenden Art. 33 Abs. 1 Bst. b IdTVD-V) allgemein verfügbar.
• Ein Grossteil der Tierdaten zu Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung ist Teil der Tiergeschichte oder des Tierdetails nach Art. 11 IdTVD-V. Diese Daten sind für jede Person in Kenntnis der Identifikationsnummer des Tiers frei verfügbar. Die Datenempfängerin bzw. der Datenempfänger kann sich die Identifikationsnummer von Tieren auf folgende Arten beschaffen:
1. Sie bzw. er erhält die Identifikationsnummer aufgrund der Einwilligung der Tierhalterin oder des Tierhalters (vgl. Art. 38a, Abs. 1 Bst. c Ziff. 1)
2. Sie bzw. er hat sie sonst in Erfahrung gebracht (beispielsweise durch Einsicht in die Ohrmarke, eines Begleitdokuments oder eines Zuchtdokuments).
• Tierdaten von Rindern, Schafe und Ziegen (aus Anhang 1 Ziffer 1 und 2 IdTVD-V), die weder zur Tiergeschichte noch zum Tierdetail gehören sind folgende:
1. Herkunftsland und Identifikationsnummer im Herkunftsland bei Einfuhren
2. Abgangsart
3. Bestimmungsland bei Ausfuhren
4. Datum, ab welchem die Änderung der Nutzungsart gilt
5. Datum der jeweiligen Meldung
6. Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung
7. TVD-Nummer der Gesuchstellerin
Diese Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn das Datensubjekt die Weitergabe dieser Tierdaten nach Art. 38a eingewilligt hat. Beim Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung wäre dies der Schlachtbetrieb und bei der TVD-Nummer der Gesuchstellerin der Schlachtbetrieb und/oder die Gesuchstellerin.
• Für Schweine sind die Tiergeschichte und das Tierdetail in der TVD mit keinem Inhalt gefüllt. Die Kenntnis der Identifikationsnummer ermöglicht keine Dateneinsicht.
• In Kenntnis der Identifikationsnummer (UELN) oder der Mikrochipnummer eines Equiden kann jede Person den Verwendungszweck (Nutztier oder Heimtier) bei der TVD abfragen.
Artikel 39
Im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 38a und 38b wird der Titel vom Artikel 39 angepasst. Zusätzlich werden im Absatz 1 sprachliche Anpassungen vorgenommen.
4 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-715/2020 vom 25. November 2020