Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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QuNaV

Produzentinnen oder Produzenten zusammenschliessen damit eine Trägerschaft nach dem ehemaligen Vorhabentyp «AgrIQnet» entstehen kann.

Art. 8 Höhe und Dauer der Finanzhilfe

Die Höhe und Dauer der Finanzhilfe ist von der zu fördernden Vorhaben abhängig. Sie entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Die einzige materielle Änderung betrifft das Vorhaben nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c. Bei diesem Vorhaben handelt es sich um kleine Projekte mit tieferen Anforderungen bezüglich Trägerschaft und Wirkung auf die Nachhaltigkeit. Die Projektunterstützung ist einmalig und das Projekt dauert maximal 2 Jahre. Die maximale Finanzhilfe beträgt Fr. 80'000. Die Projektunterstützung für Vorabklärung (Art. 1 Abs. 1 Bst. d) ist ebenfalls einmalig und für die gesamte Dauer von maximal 2 Jahre.

Summarische Gegenüberstellung der Höhe und Dauer der Finanzhilfe nach Vorhaben (Art. 8)

Vorabklärung (Vorhaben nach Art. 1 Abs. 1 Bst. d)

Max. Einmalig, max. 2 Jahre

Dauer

Max. Fr. 20‘000 und höchstens 50%

Höhe

Entwicklung von Produktionsstan- Einführung neuer Realisierung neuer Pro-

dards sowie deren Etablierung Geschäftsmodelle jektideen

(Vorhaben nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a) (Vorhaben nach Art. (Vorhaben nach Art. 1 Abs. 1 Abs. 1 Bst. b) 1 Bst. c)

Max. 4 Jahre 4 Jahre Einmalig, max. 2 Jahre Dauer

Max. höchstens 50% höchstens 50% Fr. 80'000 und höchstens Höhe 50%

Art. 9 Anrechenbare Kosten (bisher 7)

In diesem Artikel werden die anrechenbaren Kosten umschrieben.

Der Verordnungstext entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Einzige materielle Änderung ist Abs. 2 Bst. c. Die jährlichen Kontroll- und Zertifizierungskosten (abgesehen von der Erstkontrolle) sind nicht mehr anrechenbar, weil es sich hier um eine reine Verbilligung handelt, die keinen nachhaltigen Effekt auf die Projektentwicklung hat.

Der Beizug einer professionellen Begleitung und Unterstützung (Coaching) während des Projektverlaufs ist bereits möglich, wird aber neu explizit in der Verordnung als anrechenbare Kosten ausgewiesen (Abs. 2 Bst. d).

Unter Abs. 2 Bst. a wird aufgrund von Empfehlungen seitens der internen Revision des BLW eine Präzisierung betreffend den anrechenbaren Personal- und Arbeitsplatzkosten analog der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung aufgenommen.

Kosten der einzelnen Unternehmen für die individuelle Umsetzung der Massnahme (Abs. 3 Bst. d)

sind weiterhin keine anrechenbaren Kosten. Die Massnahmen müssen gemeinsam getragen und implementiert werden. Einzelne teilnehmende Unternehmen oder Betriebe können keine Kosten, für die auf dem Betrieb bezogene Umsetzung der Massnahme, beantragen.

Art. 10 Berichterstattung, Wissensvermittlung und Auswertung

Der bisherige Artikel zur Auszahlung der Finanzhilfe wird aufgehoben.