Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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Übersicht
Ausgangslage
Während die Witwen- und Waisenrente bereits seit der Einführung der AHV besteht, wurde die Witwerrente erst 1997 im Rahmen der 10. AHV-Reform mit restriktiveren Voraussetzungen umgesetzt. Der Bundesrat war schon damals der Auffassung, dass eine Reform der Hinterlassenenrenten notwendig sei, um die Gleichbehandlung von Mann und Frau sicherzustellen. Bisher sind jedoch sämtliche Bemühungen einer entsprechenden AHV-Reform gescheitert. Am 20. Oktober 2020 erliess der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Urteil in der Sache Beeler gegen die Schweiz. Der EGMR kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung erlitten habe, die der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK); SR 0.101) zuwiderlaufe. Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 bestätigte die Grosse Kammer des EGMR den Entscheid, wonach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK verletzt wurde. Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig und seit der Verkündung rechtsverbindlich. In der Folge wurde umgehend eine Übergangsregelung eingeführt. Diese sieht vor, dass die Witwerrente nicht mehr mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt, sondern wie für Witwen in einer vergleichbaren Situation lebenslang ausgerichtet wird. Eine Gesetzesänderung ist notwendig, um die Gleichbehandlung sicherzustellen und die Übergangsregelung zu beenden.
Ziele
Hauptziel dieser Vorlage ist es, dem Urteil des EGMR Folge zu leisten, indem die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei den Hinterlassenenrenten korrigiert wird. Darüber hinaus sollen die Leistungen an die gesellschaftlichen Entwicklungen, wie beispielsweise die aktive Erwerbsbeteiligung der Frauen, angepasst und neue Formen von Familienstrukturen berücksichtigt werden. Das geltende System basiert nach wie vor auf der traditionellen Rollenverteilung zwischen Mann und Frau und bezweckt eine soziale Absicherung, die sehr stark auf die Dauer der Ehe ausgerichtet ist. Auch wenn Haushalte mit unterhaltsberechtigten Kindern grossmehrheitlich aus verheirateten Paaren bestehen, haben sich die Familienformen gewandelt und umfassen heute Patchworkfamilien sowie in Konsensualpartnerschaft oder getrennt lebende unverheiratete Eltern. Diesen neuen Familienmodellen muss Rechnung getragen werden, indem für Haushalte mit Kindern Hinterlassenenleistungen eingeführt werden, die unabhängig vom Zivilstand sind.
Neben diesen gesellschaftlichen Aspekten stehen jedoch auch der Finanzierungsbedarf der AHV und die Sparmassnahmen des Bundes durch eine Reduktion der gebundenen Ausgaben im Vordergrund.
Auf die Betreuungs- und Erziehungszeit des Kindes ausgerichtete Rente für den hinterlassenen Elternteil
Angesichts der zunehmenden Zahl erwerbstätiger Frauen, des sich verschärfenden Fachkräftemangels und der veränderten Rollenverteilung in Familie und Erwerbsleben sind lebenslange Witwen- und Witwerrenten nicht mehr gerechtfertigt.