Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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Mit dieser Vorlage sollen die Hinterlassenenleistungen deshalb in erster Linie während der Erziehungszeit ausgerichtet werden. Der hinterbliebene Elternteil muss finanziell unterstützt werden, wenn er für unterhaltsberechtigte Kinder aufkommen muss. Bei einem Todesfall soll dieser Schutz allen Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern zuteilwerden, unabhängig davon, ob sie verheiratet oder geschieden sind, im Konkubinat oder auch getrennt leben. Die Unterhaltspflicht kann bis zum 25. Altersjahr des Kindes dauern, solange es in Ausbildung ist. Aus diesem Grund sieht die Vorlage die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente vor, bis das jüngste Kind das
25. Altersjahr vollendet hat. Mit dieser Neuregelung wird die lebenslange Witwen- beziehungsweise Witwerrente aufgehoben. Verwitwete Personen, die ihre erwachsenen Kinder mit Behinderungen selber betreuen, erhalten auch nach dem 25. Altersjahr eine Rente. Die Pflegebedürftigkeit wird gemäss der Anspruchsberechtigung auf Betreuungsgutschriften der AHV definiert.
Übergangsrente bei Verwitwung zur Unterstützung von Hinterbliebenen ohne un-
terhaltsberechtigte Kinder
Für Personen, die in einer Paarbeziehung leben und somit eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, führt der Tod oft zu einer erheblichen Einkommenseinbusse. Wirtschaftlich gesehen hat die Verwitwung in der Regel einschneidende Auswirkungen auf das Haushaltseinkommen, allerdings nur kurzfristig. Mittelfristig ist im Allgemeinen eine Verbesserung der finanziellen Situation möglich. Sobald die Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen haben, kann davon ausgegangen werden, dass der überlebende Elternteil je nach Alter in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen oder seine bisherige Lebenshaltungsweise nach einer gewissen Zeit anzupassen. Der Bundesrat beantragt deshalb die Einführung einer neuen Übergangsleistung, mit der diese Anpassungsphase abgefedert und die finanziellen Auswirkungen einer Verwitwung reduziert werden sollen. Konkret erhalten Witwen und Witwer, die für keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr aufkommen, während zwei Jahren eine Übergangsrente, vorausgesetzt, es liegt eine Unterhaltspflicht der verstorbenen Person vor.
Besonderer Schutz für ältere armutsgefährdete Witwen und Witwer
Der Bundesrat beantragt einen besonderen Schutz für ältere Witwen und Witwer, für die es demnach schwierig ist, den Beschäftigungsgrad zu erhöhen beziehungsweise eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, um selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Anspruchsberechtigte sollen das 58. Altersjahr vollendet haben. Dabei handelt es sich um das früheste Alter für den Bezug einer Altersleistung der 2. Säule. Gleichzeitig ist es auch die Altersgrenze für Übergangsleistungen zugunsten von Personen, die von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden. Zwar werden diese Leistungen erst ab Alter 60 ausgerichtet, anspruchsberechtigt sind jedoch Personen, die ihre Stelle nach dem 58. Altersjahr verloren haben. Das Alter ist aber nicht das einzige anwendbare Kriterium. Erwerbstätige in guten finanziellen Verhältnissen sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Deshalb wird eine Lösung im Rahmen der Ergänzungsleistungen vorgeschlagen, um auf individuelle Bedürfnisse einzugehen und eine auf bedürftige Personen ausgerichtete Absicherung zu schaffen.