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Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 7 Seiten
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Art. 23 Finanzhilfen
Der Bundesrat legt die Bedingungen für Finanzhilfen fest, die für Massnahmen nach Artikel 22 ausgerichtet wurden.
II
Das Sprachengesetz vom 5. Oktober 20077 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1bis
1bisRatsmitglieder, die im Alltag eine Gebärdensprache verwenden, können sich in einer der schweizerischen Gebärdensprachen ihrer Wahl äussern.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
7 SR 441.1.