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Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 7 Seiten
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b. die Anzahl der Personen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
c. das Vorhandensein einer Ersatzlösung, die geeignet ist, Benachteiligung zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen;
d. die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter.
2Weigert sich ein Unternehmen, angemessen Vorkehrungen nach Artikel 6a Absatz 2 zu treffen, so berücksichtigt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde bei der Inte- ressenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 insbesondere:
a. die Grösse und die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens;
b. das Vorhandensein einer Ersatzlösung, die geeignet ist, Benachteiligung zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen;
c. die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter, insbesondere der an- deren Arbeitnehmenden.
3a. Abschnitt: Gebärdensprachen
Art. 12b Anerkannte schweizerische Gebärdensprachen
Als schweizerische Gebärdensprachen sind anerkannt:
a. die Deutschschweizer Gebärdensprache;
b. die Französische Gebärdensprache;
c. die Italienische Gebärdensprache.
Art. 12c Förderung der Gebärdensprachen
Bund und Kantone können die Verwendung der schweizerischen Gebärdensprachen und deren kulturelle Ausdrucksformen sowie die Verständigung zwischen gehörlosen und hörenden Menschen fördern.
Art. 13 Abs. 1 und 1bis
1Der Bund als Arbeitgeber sorgt für Chancengleichheit für Menschen mit Behinde- rungen.
1bisEr ergreift Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderun- gen im Arbeitsumfeld, insbesondere bei der Stellenbesetzung, zu verhindern, zu ver- ringern oder zu beseitigen.
Art. 14 Zugänglichkeit und Kommunikation
1Die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und die Organisationen und Unternehmen nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes vom 21. März 19976 sowie die Organisationen und Unterneh- men, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tätig sind, ergreifen die erforderli- chen baulichen, technischen und Kommunikationsmassnahmen, um ihre