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Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 7 Seiten

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2Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.

Art. 8 Abs. 3 und 4

3Wer von einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 betroffen ist, kann beim Gericht verlangen:

a. eine drohende Diskriminierung zu verbieten;

b. eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;

c. eine Diskriminierung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend aus- wirkt;

d. den Dienstleister anweisen, eine Entschädigung zuzusprechen.

4Wer auf Grund seiner Behinderung diskriminiert wird, weil ein Dienstleister ange- messene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 verweigert, kann beim Ge- richt verlangen, diese anzuordnen oder ihm eine Entschädigung zuzusprechen, die vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgelegt wird.

Art. 8a Rechtsansprüche bei Arbeitsverhältnissen

1Wer von einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 betroffen ist, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen:

a. eine drohende Diskriminierung zu verbieten;

b. eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;

c. eine Diskriminierung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend aus- wirkt;

d. die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber anzuweisen, eine Entschädigung zuzusprechen.

2Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündi- gung eines Arbeitsverhältnisses nach dem OR4, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohns berechnet.

3Bei einer diskriminierenden Kündigung ist Artikel 336a des OR anwendbar. An- sprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie darüberhinausgehende vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.

4Wer auf Grund seiner Behinderung diskriminiert wird, weil die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 ver- weigert, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, diese Vor- kehrungen anzuordnen oder ihm eine Entschädigung zuzusprechen, die vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde unter Würdigung aller Umstände festgelegt wird.

4 SR 220