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Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 7 Seiten
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Informationen und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen.
2Sie treffen auf Verlangen einer sprach-, hör- oder sehbehinderten Person die erfor- derlichen Vorkehrungen, damit diese die zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behörden aufsuchen und mit ihnen kommunizieren kann. Sie treffen diese Vorkeh- rungen innert einer Frist, die der Dringlichkeit und den Umständen Rechnung trägt.
3Sie kommunizieren mit Menschen mit Behinderungen in einer für diese verständli- chen Art. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4Die Verwaltungseinheiten sorgen dafür, dass digital angebotene Dienstleistungen hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen den internationalen und nationalen Informatikstandards entsprechen.
5Der Bundesrat erlässt die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Nor- men privater Organisationen für verbindlich erklären.
Art. 14a Fördermassnahmen in den Bereichen Bildung, Verständigung und
Sprache
1In Ergänzung zu den Leistungen der Invalidenversicherung und zur Kulturförderung des Bundes kann der Bund:
a. Vorhaben und Massnahmen der Kantone zur Förderung der vorschulischen, schulischen und der beruflichen Ausbildung von Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen in den schweizerischen Gebärden- und Lautsprachen sowie zur Förderung der Sprachkenntnisse von Menschen mit Sehbehinde- rungen unterstützen;
b. Vorhaben und Massnahmen nicht gewinnorientierter Organisationen von sprachregionaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, die sich um sprach- und verständigungspolitische Anliegen von Menschen mit Hör-, Sprach- oder Sehbehinderungen bemühen;
c. Vorhaben und Massnahmen nicht gewinnorientierter Organisationen von sprachregionaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, die sich um die Förderung der schweizerischen Gebärdensprachen und deren kulturellen Ausdrucksformen bemühen.
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Der Bund kann Massnahmen fördern, die Fernsehsendungen für Menschen mit Hör- oder Sehbehinderungen zugänglich machen.
Art. 20
1Die Kantone sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des Kindes oder Ju- gendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in die Regelschule.
3Insbesondere sorgen sie dafür, dass Kinder und Jugendliche mit Wahrnehmungs- und Artikulationsbehinderungen und ihnen besonders nahestehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.