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Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 7 Seiten

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Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 Einleitungssatz und Bst. a

1Vereine und andere Organisationen, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Inte- ressen von Menschen mit Behinderungen befugt sind, können in eigenem Namen auf Verletzung der Persönlichkeit von Angehörigen dieser Personengruppen klagen.

2Der Bundesrat bezeichnet die zur Klage berechtigten Vereine und anderen Organi- sationen.

3Dieses Recht umfasst:

a. das Klagerecht vor den Instanzen der Zivilgerichtsbarkeit, um die Rechte nach Artikel 8 und 8a geltend zu machen; Ansprüche auf Entschädigung können nur auf der Grundlage der Zivilprozessordnung5 geltend gemacht werden.

Art. 9a Verfahren bei Arbeitsverhältnissen

1Wer auf Grund seiner Behinderung eine Diskriminierung geltend macht, weil seine Bewerbung für eine Anstellung wegen seiner Behinderungen nicht berücksichtigt wurde, kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine schriftliche Begrün- dung verlangen.

2Der Anspruch auf eine Entschädigung ist verwirkt, wenn nicht innert drei Monaten, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ablehnung der Anstellung mit- geteilt hat, Klage erhoben wird.

3Bei einer diskriminierenden Kündigung ist Artikel 336b des OR anwendbar.

Art. 9b Beweislasterleichterung

Bei Verfahren nach den Artikeln 8 und 8a gilt eine Diskriminierung oder eine Be- nachteiligung als gegeben, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.

Art. 10 Abs. 1

1Die Verfahren nach den Artikeln 7–8a und sind unentgeltlich.

Art. 11 Abs. 2

2Das Gericht berücksichtigt bei der Festlegung der Entschädigungen nach den Arti- keln 8 Absatz 2 Buchstabe d und 8a Absatz 1 Buchstabe d sämtliche Umstände sowie die Schwere der Diskriminierung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Abschnitts

Art. 12a Angemessene Vorkehrungen

1Weigert sich ein Unternehmen, angemessene Vorkehrungen nach Artikel 6 Absatz 2 zu treffen, so berücksichtig das Gericht bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 insbesondere:

a. die Grösse und die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens;

5 SR 272