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Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 7 Seiten
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selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, ihre Wohnform zu wählen, sich Zugang zu Dienstleistungen zu verschaffen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Art. 2 Abs. 1 und 6
1In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen eine Person, die voraussichtlich langfristige körperliche, geistige, psychische, intellektuelle oder sensorische Beeinträchtigungen hat, welche sie aufgrund bestehender Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gemeinschaft hindern.
6Als angemessene Vorkehrungen gelten erforderliche und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unzumutbare Belastung darstellen.
Art. 3 Bst. g
Das Gesetz gilt für:
g. Arbeitsverhältnisse nach dem Obligationenrecht (OR)3 sowie öf- fentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse nach Bundesrecht, kantonalem und kommunalem Recht.
Art. 5 Abs. 1 und 1bis
1Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den unterschiedlichen Behinderungen und den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.
1bisSie beziehen bei der Festlegung der Massnahmen Menschen mit Behinderungen in angemessener Form ein.
Art. 6 Dienstleistungen Privater
1Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Menschen mit Behinderun- gen auf Grund ihrer Behinderung weder direkt noch indirekt diskriminieren.
2Sie müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
3Digital angebotene Dienstleistungen müssen hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen den internationalen und nationalen Informatikstan- dards entsprechen. Der Bundesrat erlässt die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklären.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 6a Arbeitsverhältnisse
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen dürfen auf Grund ihrer Behinderung weder direkt noch indirekt diskriminiert werden, insbesondere bei der Stellenbesetzung, den Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- und Weiterbildung, der Beförderung und der Entlassung.
3 SR 220