Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Inhalt der Vorlage

Der Bundesrat gibt das neue Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) sowie eine Änderung des Gesundheitsberufgesetzes (GesBG) in die Vernehmlassung.

Mit dem BGAP schlägt der Bundesrat Vorgaben zu zehn Bereichen vor, mit denen die Arbeitsbedingungen in der Pflege spürbar verbessert werden sollen. Ausserdem sollen die Sozialpartner zur Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) verpflichtet werden.

Bezüglich der Möglichkeit, von den Vorgaben im Gesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen abzuweichen, unterbreitet der Bundesrat in der Vernehmlassung zwei Varianten:

- Variante 1: Mittels GAV soll es möglich sein, auch zuungunsten der Arbeitnehmenden von den Vorgaben des BGAP abzuweichen. Zwingende Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, des Obligationenrechts, von kantonalen Personalgesetzen und weiteren spezialrechtlichen Regelungen sind aber weiterhin einzuhalten. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in jedem Fall nur zugunsten der Arbeitnehmenden möglich.

- Variante 2: Abweichungen von den Vorgaben BGAP sind in jedem Fall nur zugunsten der Arbeitnehmenden möglich.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des GesBG werden folgende Ziele verfolgt: Die Definition des Berufs der Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN und der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufs sowie in der Folge die Regelung des Masters in Advanced Practice Nursing. Zudem wird die vom Parlament überwiesenen Motion 22.3163 Silberschmidt «Stärkung der digitalen Kompetenzen von Gesundheitsfachpersonen» umgesetzt.

Der Bundesrat unterbreitet den Vernehmlassungsteilnehmenden zwei Varianten der Regelung des Zugangs zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin oder Pflegeexperte APN:

- Variante 1: Unter Berücksichtigung des dualen Bildungssystems der Schweiz sollen neben dem Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing auch andere Bildungsabschlüsse zur Ausübung des Berufs berechtigen. Aktuell prüft das SBFI zusammen mit den betroffenen Akteuren, welche Abschlüsse der Höheren Berufsbildung die nötigen Kompetenzen vermitteln und somit die entsprechend ausgebildeten Personen die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs erfüllen.

- Variante 2: Den internationalen Entwicklungen entsprechend soll einzig der Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung berechtigen.