Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/103: Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage · 5 Seiten
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Aktenzeichen: BAKOM-011.3-1/15/4/2
Gemäss Post kann die PostFinance bei zyklischen Netzabschaltungen über die Notstromversorgung grundsätzlich weiterbetrieben werden. Jedoch ist ein durchgehender Datenstrom von und zu den Kun- den nicht mehr sichergestellt, also beispielsweise deren Zahlungen nicht mehr verarbeitet werden könnten. Grund dafür ist, dass für ein funktionierendes Finanzsystem die Telecomnetze schweizweit und uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssten. Um den Zahlungsverkehr möglichst aufrecht er- halten zu können, sieht die Verordnung über die Abschaltung im Elektrizitätsnetz zur Sicherstellung der Stromversorgung vom … (SR XXX) eine Variante vor, welche die Einführung eines Zeitfensters von ca. vier Stunden ermöglicht, während welchem die ganze Schweiz gleichzeitig mit Strom versorgt wird (sog. Stromkorridor). Die angestauten Transaktionen, welche während der Zeit ohne funktionierende Telekommunikation getätigt wurden, können so während dem Stromkorridor verarbeitet werden.
Eine schwere Strommangellage kann als Folge der Nichteinhaltung der Laufzeiten auch zu Einschrän- kungen oder Unterbrüchen bei der Hauszustellung führen. Da es sich dabei jedoch nicht um eine dau- erhafte Einschränkung oder Unterbrechung handelt, kommt Art. 31 Abs. 3 VPG, wonach bei einer Re- duktion oder Einstellung der Hauszustellung die betroffenen Personen vorgängig angehört werden,
nicht zur Anwendung.
Art. 4 Überprüfung und Zuständigkeiten
Die Post muss den Bundesrat und die Aufsichtsbehörden PostCom und BAKOM wöchentlich über die aktuellen Einschränkungen der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten informieren.
Damit ist sichergestellt, dass der Bundesrat während einer andauernden Strommangellage darüber in- formiert ist, wo und in welchem Ausmass Einschränkungen und Engpässe bei der Erfüllung der Grund- versorgung bestehen. Dies erlaubt es dem Bundesrat, bei Bedarf zu intervenieren und weitere Mass- nahmen zu ergreifen, um zumindest eine minimale Aufrechterhaltung der Grundversorgung sicherzu- stellen.
Die Post muss ebenfalls die Bevölkerung und Wirtschaft in geeigneter Form über die aktuellen Ein- schränkungen der Grundversorgung informieren, soweit Kommunikationskanäle verfügbar sind. Die Kundschaft soll jederzeit Kenntnis haben, wo welche Dienstleistungen in welchem Umfang angeboten werden.
Die beiden Aufsichtsbehörden benötigen diese Informationen für die Ausübung ihrer jeweiligen Auf- sichtsfunktionen gemäss Art. 22 PG bzw. Art. 63 VPG. Sie beachten bei der Prüfung der jährlichen Be- richterstattung zur Erfüllung der Grundversorgungsaufträge die Geltungsdauer dieser Verordnung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vorgaben zu Angebot und Qualität der Grundversor- gung. Ausserdem sollen die Aufsichtsbehörden auf Faktoren Rücksicht nehmen, welche die Post nicht beeinflussen kann. Diese umfassen beispielsweise die Verfügbarkeit der Telekommunikationsnetze und der IT, mögliche Transporteinschränkungen auf Strasse und Schiene oder die Verfügbarkeiten von Daten, welche in Clouds im Ausland gespeichert sind. Bei Nichterreichen der Qualitätsvorgaben sollen der Post keine Sanktionen auferlegt werden können.
5/5 BAKOM-D-AFB23401/401