Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/103: Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage · 5 Seiten

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Aktenzeichen: BAKOM-011.3-1/15/4/2

regeln des Bundes fallen. Innerhalb des Postkonzerns sind die Logistik-Services (Paket- und Briefzen- tren) und Informatik/Technologie (Rechenzentren inkl. PostFinance) die grössten Stromverbraucher. Die Rechenzentren sind für die Aufrechterhaltung des operativen Betriebs und der internen Kommuni- kation notwendig. Zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen den Rechen- und Produktionszen- tren ist die Post zudem stark auf externe Telekommunikationsleistungen angewiesen. Sollten diese nur beschränkt zur Verfügung stehen oder ausfallen, ist die Produktion der Post im gleichen Umfang ein- geschränkt oder steht still. Die Festnetzverbindung wird von den Bewirtschaftungsmassnahmen ausge- nommen und wird somit auch in einer Strommangellage ermöglicht. Demgegenüber kann für den Mo- bilfunk die Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Fernmeldewesen zur Anwendung kommen und somit Auswirkungen auf die Verfügbarkeit des Mobil- funknetzes haben.

Für die Post ist wichtig, in einer schweren Strommangellage nicht gegen den Grundversorgungsauftrag zu verstossen. Bei Verstössen müssten die Eidgenössische Postkommission (PostCom; Bereich Post- dienste) und das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM; Bereich Zahlungsverkehr) tätig werden und gegebenenfalls Sanktionen aussprechen.

Tritt eine schwere Strommangellage ein, können die Bewirtschaftungsmassnahmen Sofortkontingentie- rung und Kontingentierung zur Anwendung kommen. Dabei ermöglicht der vorgesehene verteilnetz- übergreifende Multi-Site-Verbraucher-Ansatz der Post, die über mehrere Grossverbraucher in unter- schiedlichen Netzgebieten verfügt (sog. verteilnetzübergreifende Multi-Site-Verbraucher), ihre ver- schiedenen Kontingente summiert zu betrachten und schweizweit eigenverantwortlich zu bewirtschaf- ten. Die systemkritischen Standorte der Post können mit Hilfe der Kompensation von Stromeinsparun- gen an anderen Orten mit genügend Strom versorgt werden. Damit kann die Post ihre Dienstleistungen mit gewissen Einschränkungen und während einer gewissen Zeit aufrechterhalten. Auch wenn bei ei- ner Kontingentierung der operative Betrieb zwar weitergeführt werden kann, ist dennoch mit Einschrän- kungen in der Leistungserbringung der postalischen Grundversorgung zu rechnen. Auch beim Zah- lungsverkehr müsste mit Einschränkungen gerechnet werden. Die Post wird rasch ihre Leistungen in der Grundversorgung reduzieren müssen, womit das Risiko verbunden ist, dass sie die gesetzlichen Grundversorgungsaufträge nicht mehr vollständig erfüllen kann. Für diesen Fall muss die Post von den Qualitätsvorgaben im PG und VPG abweichen können, ohne Sanktionen seitens der Aufsichtsbehör- den (PostCom, BAKOM) befürchten zu müssen.

Die vorliegende Verordnung regelt, in welchem Umfang die Post die Grundversorgung bei Eintritt einer schweren Strommangellage aufrechterhalten muss. Damit stellt der Gesetzgeber klar, nach welchen Vorgaben die Post im Falle einer schweren Strommangellage funktionieren muss und was seine Er- wartung an die Sicherstellung der Grundversorgung ist. Gleichzeitig wird die Bevölkerung rechtzeitig über die (reduzierte) Dienstleistungsqualität der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrs- diensten informiert und eine Sanktionierung der Post wegen Nichteinhaltung der Grundversorgung ver- mieden. Es wird also Rechtssicherheit für die Post und deren Kundschaft geschaffen.

2. Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Art. 32 LVG ermächtigt den Bundesrat, im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Strommangellage zeitlich begrenzte Massnahmen zu ergreifen, um die Versorgung mit le- benswichtigen Dienstleistungen sicherzustellen. Art. 12 PG i. V. m. Art. 28 VPG gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, das Erbringen von Postdiensten in ausserordentlichen Lagen einzuschränken. Liegt eine schwere Strommangellage vor, kann von einer ausserordentlichen Lage im Sinne des Postgeset- zes ausgegangen werden und der Bundesrat kann die Post in gewissem Mass von der Grundversor- gungsverpflichtung befreien und damit der Mangellage Rechnung tragen.

2/5 BAKOM-D-AFB23401/401