Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/103: Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage · 5 Seiten

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Aktenzeichen: BAKOM-011.3-1/15/4/2

Da Art. 12 PG nur die Grundlage für eine Regelung in Bezug auf die Postdienste bietet, muss für den Zahlungsverkehr eine andere Grundlage für die Einschränkung der in der VPG geregelten Vorgaben zu Qualität und Angebot geschaffen werden. Diese wird in der Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes vom … (SR XXX) aufgenommen, wonach Anhang 1 des LVG insofern geändert wird, als dass der Bundesrat Art. 32 PG während der Dauer einer schwe- ren Strommangellage für vorübergehend nicht anwendbar erklären kann. Dies bildet für den Zahlungs- verkehr die Grundlage für die Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage.

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt, in welchem Umfang die Post die Grundversorgung mit Post- und Zahlungs- verkehrsdiensten im Falle einer schweren Mangellage aufrechterhalten muss. Das Ziel ist es, die Post weiterhin in der Pflicht zu behalten, die Grundversorgung bestmöglich aufrechtzuerhalten und unnötige Leistungseinbussen zu vermieden. Gleichzeitig soll die Post vor einer Sanktionierung geschützt wer- den, wenn sie aufgrund der vom Bundesrat zur Bewältigung einer schweren Strommangellage ange- ordneten Massnahmen die Qualitätsvorgaben zur Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrs- diensten nicht mehr erfüllen kann.

Art. 2 Priorisierung

Die Post muss in einer schweren Strommangellage die Dienstleistungen der Grundversorgung gegen- über denjenigen Dienstleistungen und Produkten, die sie ausserhalb der Grundversorgungsverpflich- tung (sog. Wettbewerbsdienste) erbringt, soweit technisch und unter verhältnismässigem Aufwand möglich priorisieren (Abs. 1). Wenn die Post zur Reduktion des Stromverbrauchs verpflichtet ist und dies zu Leistungseinbussen führt, muss sie in einem ersten Schritt bei den Wettbewerbsdiensten an- setzen. Erst in einem zweiten Schritt darf die Post bei den Grundversorgungsdiensten Massnahmen vornehmen (Abs. 2). Bei einer schweren Strommangellage kann die Post die Sendungen von Ge- schäftskunden gegenüber denjenigen von Privatkunden vorziehen. Sie hat dabei die Vorgaben nach den Art. 3 und 4 dieser Verordnung stets zu beachten.

Ausgenommen von der Priorisierung nach Abs. 1 sind lebensnotwendige Sendungen, die auch in einer schweren Strommangellage essenziell für die Aufrechterhaltung der kritischen Infrastrukturen und de- ren Funktionieren (z. B. Medizinallogistik oder die Versorgung von Arztpraxen und Apotheken) sind (Abs. 3).

Art. 3 Erbringung der Grundversorgung bei einer Sofortkontingentierung, Kontingentierung oder Abschaltung von elektrischer Energie

Artikel 3 befreit die Post bei einer schweren Strommangellage und einer damit zusammenhängenden Sofortkontingentierung, Kontingentierung oder Netzabschaltung von den im Rahmen ihres gesetzli- chen Grundversorgungsauftrags geltenden Vorgaben zu Angebot und Qualität. Die Post soll dabei je- doch grundsätzlich die Vorgaben aus den beiden Grundversorgungsaufträgen im Bereich Postdienste und Zahlungsverkehr jederzeit bestmöglich erfüllen. Die Post hat eine hohe Abhängigkeit von Strom in den Bereichen Logistik (Pakete) und Kommunikation (Briefe, Zeitungen, adressierte Werbung), Zah- lungsverkehr (PostFinance) und Postnetz. Damit die Grundversorgung mit Briefen, Paketen und Zah- lungsverkehrsdiensten gewährleistet werden kann, müssen beide Rechenzentren der Post funktionie- ren. Die gesetzlichen Laufzeitenvorgaben können nur eingehalten werden, wenn die grossen Brief- und Paketzentren mit ausreichend Strom versorgt sind. Keine Einsparungen sind möglich an Medizi- nal-, Spitallogistik- und Gefahrgutstandorten.

Für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs sind die Verfügbarkeit der Kommunikationsnetze von Sunrise, UPC und Swisscom sowie die Erreichbarkeit von SIX notwendige Voraussetzung. Mittels Not-

3/5 BAKOM-D-AFB23401/401