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Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 5 Seiten

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1In Artikel 23 Absatz 1 wird «Bundesamt für Statistik» ersetzt durch «BFS».

2Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 21

4. Abschnitt: Datenbearbeitung und Statistiken

Art. 22 Daten der Leistungserbringer: Pflicht zur Datenweitergabe

1Die Leistungserbringer sind verpflichtet dem Bundesamt für Statistik (BFS) kostenlos folgende Daten weiterzugeben:

a. Daten, die erforderlich sind, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen;

b. Daten, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung der Leistungen, die Tarif- und

1BBl …

2 SR 832.10

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