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Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 5 Seiten
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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1In Artikel 23 Absatz 1 wird «Bundesamt für Statistik» ersetzt durch «BFS».
2Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 21
4. Abschnitt: Datenbearbeitung und Statistiken
Art. 22 Daten der Leistungserbringer: Pflicht zur Datenweitergabe
1Die Leistungserbringer sind verpflichtet dem Bundesamt für Statistik (BFS) kostenlos folgende Daten weiterzugeben:
a. Daten, die erforderlich sind, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen;
b. Daten, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung der Leistungen, die Tarif- und
1BBl …
2 SR 832.10
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