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Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 5 Seiten

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung

Art. 27 Abs. 1bisund 8

1bisDie Leistungserbringer von medizinischen Massnahmen sind verpflichtet, dem BSV unentgeltlich die Daten bekannt zu geben, die für den Abschluss der Verträge nach Absatz 1 erforderlich sind. Die Daten können vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhoben werden. Es stellt diese Daten den Tarifpartnern zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung. Daten, die das BFS erhebt, dürfen nicht erneut von den Leistungserbringern verlangt werden. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

8Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen unentgeltlich die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 3–5 notwendig sind. Daten, die das BFS nach Absatz 1biserhebt, dürfen nicht erneut von den Leistungserbringern verlangt werden. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Art. 78 Abs. 3

3Der Diskontierungsfaktor entspricht der Entwicklung des Quotienten aus dem jährlich zu ermittelnden Index nach Artikel 33terAbsatz 2 AHVG6 und dem vom BFS ermittelten Lohnindex ab 2011.

2. Bundesgesetz vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung

Ersatz von Ausdrücken

In Artikel 56 Absatz 3biswird «Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)» ersetzt durch «Leistungserbringer» und «Artikel 47a KVG» durch «Artikel 47a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)».

5 SR 831.20

6 SR 831.10

7 SR 832.20