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Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 5 Seiten

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Preisbildung, die Versorgungsplanung und die ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung zu gewährleisten.

2Als Daten nach Absatz 1 gelten Angaben zu:

a. Art der ausgeübten Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung sowie Rechtsform;

b. Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze;

c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten;

d. Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen und Rechnungsstellung für diese Leistungen;

e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis;

f. medizinische Qualitätsindikatoren.

Art. 22a Daten der Leistungserbringer: Erhebung, Bereitstellung und

Veröffentlichung

1Die Daten nach Artikel 22 werden vom BFS erhoben.

2Das BFS stellt die Daten zur Durchführung dieses Gesetzes den folgenden Empfängern zur Verfügung:

a. dem BAG;

b. dem Preisüberwacher;

c. den Kantonen;

d. den Versicherern und deren Verbänden;

e. den Leistungserbringern und deren Verbänden;

f. den Tariforganisationen nach den Artikeln 47a und 49 Absatz 2;

g. der Eidgenössischen Kommission für Qualität (Art. 58b);

h. den in Artikel 84a aufgeführten Organen.

3Das BFS stellt im Rahmen der Datenbereitstellung die Anonymität der Beschäftigten und Patientinnen und Patienten sicher.

4Es stellt die Daten aggregiert zur Verfügung. Daten nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b–d und f stellt es zudem folgenden Empfängern als Einzeldaten zur Verfügung:

a. dem BAG und den Kantonen;

b. den restlichen Empfängern nach Absatz 1, sofern die Einzeldaten zur Tarif- und Preisbildung oder zur Qualitätsentwicklung erforderlich sind.

5Daten, die die Leistungserbringer nach Artikel 22 Absatz 1 weitergeben, dürfen nicht erneut nach den Artikeln 47a Absatz 5, 47b Absatz 1 und 49 Absätze 2 dritter Satz, 7 dritter Satz und 8 eingefordert werden.

6Das BAG veröffentlicht die Daten.