Vorlage
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
7Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz
1... Es verwendet die bei den Versicherern und den Leistungserbringern erhobenen Daten und erhebt auch bei der Bevölkerung die dafür notwendigen Daten.
Art. 55a Abs. 4
4Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände geben den zuständigen kantonalen Behörden auf Anfrage kostenlos die Daten bekannt, die zusätzlich zu den nach Artikel 22 weitergegebenen Daten zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlich sind.
Art. 59a
Aufgehoben
Art. 84a Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und Bst. f
1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG3 betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG4 bekannt geben:
f. den zuständigen kantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Artikel 22 handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflegeheime oder für die Beurteilung der Tarife erforderlich sind;
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.