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Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 5 Seiten

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 56 Abs. 1bis

1bisDie Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherern unentgeltlich die Daten bekannt zu geben, die für den Abschluss der Verträge nach Absatz 1 erforderlich sind. Die Daten können vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhoben werden. Es stellt diese Daten den Versicherern und deren Verbänden sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung. Daten, die das BFS erhebt, dürfen nicht erneut von den Leistungserbringern verlangt werden. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über die Militärversicherung

Ersatz von Ausdrücken

1In Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe i wird «in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle» ersetzt durch «in einem Spital, einer Kuranstalt, einem Pflegeheim oder einer Abklärungsstelle».

2In Artikel 17 Absatz 1 wird «die Heilanstalt» ersetzt durch «das Spital».

3In Artikel 26 Absatz 3biswird «Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG» ersetz durch «Leistungserbringer».

Art. 26 Abs. 1bis

1bisDie Leistungserbringer sind verpflichtet, der Militärversicherung unentgeltlich die Daten bekannt zu geben, die für den Abschluss der Verträge nach Absatz 1 erforderlich sind. Die Daten können vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhoben werden. Es stellt diese Daten der Militärversicherung sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung. Daten, die das BFS erhebt, dürfen nicht erneut von den Leistungserbringern verlangt werden. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz

1Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom BFS ermittelten Nominallohnindex vollständig an:

8 SR 833.1