Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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Spitex Schweiz fordert, dass die Daten auch den Leistungserbringern und deren Verbänden, welche die Daten bereitstellen, kostenlos zur Verfügung zu stellen seien. Entsprechend solle dieser Artikel ergänzt werden: «(…) Die Daten können vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhoben werden. Es stellt diese Daten der Militärversicherung sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung dieses Gesetzes kostenlos zur Verfügung. (…)».

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Die Suva, die MTK und die MV begrüssen den neuen Artikel 26 Absatz 1bis VE-MVG. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sei jedoch eine Präzisierung des Artikels notwendig. Analog zu den Artikeln 22 und 22a VE-KVG sei im MVG ebenfalls klar zu regeln, welche Daten die Leistungserbringer für welchen Zweck bekanntgeben müssten. Zudem sei das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten auch im MVG explizit festzuschreiben und zu regeln, welche Daten das BFS in welcher Form zur Verfügung zu stellen habe. Zusätzlich sei in der Botschaft explizit zu erwähnen, dass die MTK als Organisation berechtigt sei, die Daten zu erhalten. Für den Zweck der Tarif- und Preisbildung, und um Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten zu gewährleisten, sind laut der MTK, der MV und der Suva, nominative Leistungserbringerdaten mit identifizierbaren Merkmalen zur Verfügung zu stellen (Leistungserbringer identifizierbar, Einzeldaten zu natürlichen Personen anonymisiert). Die Leistungserbringerdaten seien auf der jeweils tiefsten Aggregationsstufe mit Kennzeichnung der weiteren Ebenen zur Verfügung zu stellen. Beispiel: «Der Fall w wurde am Standort x behandelt. Der Standort x ist ein Standort der Berechnungseinheit (ehem. BUR-GESV) y. Die Berechnungseinheit y gehört zum Spitalbetrieb z». Des Weiteren erachten die MTK, die MV und die Suva es als wichtig, dass in der Botschaft klar festgehalten wird, dass der neue Artikel 26 Absatz 1bisVE-MVG keinen Einfluss auf Artikel 25a MVG hat. Somit bleibe die Auskunftspflicht des Leistungserbringers im Rahmen der Rechnungsstellung gemäss Artikel 25a MVG bestehen. Die Daten seien in diesem Fall weiterhin der Militärversicherung zuzustellen. Sie schlagen folgende Änderung vor:

« 1bisDie Leistungserbringer sind verpflichtet, der Militärversicherung unentgeltlich folgende Daten bekannt zu geben:

c. Daten, die erforderlich sind, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen;

d. Daten, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung der Leistungen, die Tarif- und Preisbildung, und Mass- nahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten zu gewährleisten.

1terDie Daten können vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhoben werden. Daten, die das BFS erhebt, dürfen nicht erneut von den Leistungserbringern verlangt werden.

1quaterDas BFS stellt Versicherern, deren Verbänden und Organisationen sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung dieses Gesetzes die Daten nach Artikel 22 Absatz 2 VE-KVG aggregiert zur Verfügung. Daten nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b–d und f VE-KVG stellt es zudem als Einzeldaten zur Verfügung.»