Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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Laut unimedsuisse ist es für die Revision des IVG, des UVG und des MVG von zentraler Bedeutung, dass die Tarifpartner Zugang zu denselben Informationen haben, unabhängig davon, wie diese Informationen erhoben werden. Daher sei folgendes bei Artikel 27 Absatz 1bis IVG, Artikel 56 Absatz 1bisUVG und Artikel 26 Absatz 1bisMVG, hinzuzufügen: «Erheben die Versicherer die Daten, stellen sie diese den Leistungserbringern zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung.»

5.2 Stellungnahmen zu Artikel 27 Absatz 1bis IVG Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Für H+ ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Leistungserbringer Zugang zu denselben Informationen haben wie das BSV, unabhängig davon, wie diese Informationen erhoben werden. Er schlägt folgenden Zusatz vor: «(…) Es stellt diese Daten den Tarifpartnern zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung. Erhebt das BSV die Daten, stellt es diese den Leistungserbringern zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung. (…)».

Spitex Schweiz fordert, dass die Daten auch den Leistungserbringern und deren Verbänden, welche die Daten bereitstellen, kostenlos zur Verfügung zu stellen seien. Entsprechend solle dieser Artikel ergänzt werden: «(…) Die Daten können vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhoben werden. Es stellt diese Daten den Tarifpartnern zur Durchführung dieses Gesetzes kostenlos zur Verfügung. (…)».

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Für die MTK ist gegebenenfalls die analoge Formulierung wie im UVG/MVG sinnvoll.

5.3 Stellungnahmen zu Artikel 27 Absatz 8 IVG Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Für die MTK ist gegebenenfalls die analoge Formulierung wie im UVG/MVG sinnvoll.

5.4 Stellungnahmen zu Artikel 56 Absatz 1bis UVG Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Für H+ ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Leistungserbringer Zugang zu denselben Informationen haben wie die Versicherer, unabhängig davon, wie diese Informationen erhoben werden. Er schlägt folgenden Zusatz vor: «(…) Es stellt diese Daten den Versicherern und deren Verbänden sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung. Erheben die Versicherer die Daten, stellen sie diese den Leistungserbringern zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung. (…)».

Spitex Schweiz fordert, dass die Daten auch den Leistungserbringern und deren Verbänden, welche die Daten bereitstellen, kostenlos zur Verfügung zu stellen seien. Entsprechend solle dieser Artikel ergänzt werden: «(…) Die Daten können vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhoben werden. Es stellt diese Daten den Versicherern und deren Verbänden sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung dieses Gesetzes kostenlos zur Verfügung. (…)».