Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
ARTISET und CURAVIVA fordern, dass klar definiert wid, was unter «erforderliche Daten» zu verstehen ist.
Die Bemerkungen der FSLO zu Artikel 22a Absätze 1, 3 und 4 KVG gelten sinngemäss auch bei den Anpassungen des IVG, des UVG und des MVG.
Für H+ ist es im Rahmen der Revision des IVG, des UVG und des MVG von grundlegender Bedeutung, dass die Tarifpartner Zugang zu denselben Informationen haben, unabhängig davon, wie diese Informationen erhoben wurden. Dies müsse im Gesetz präzisiert werden. H+ schlägt daher folgende Ergänzung zu Art. 27 Abs. 1bisIVG, Art. 56 Abs. 1bisUVG und Art. 26 Abs. 1bisMVG vor: «Erheben die Versicherer die Daten, stellen sie diese den Leistungserbringern zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung.»
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
Die Suva und die MTK begrüssen die Einführung von Artikel 56 Absatz 1bis VE-UVG und Artikel 26 Absatz 1bis VE-MVG zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sei jedoch eine Präzisierung der beiden Artikel analog zu den Artikeln 22 und 22a VE-KVG notwendig. So sei auch im UVG und MVG klar zu regeln, welche Daten die Leistungserbringer für welchen Zweck verpflichtet sind, bekannt zu geben. Die Daten sollen für die Suva einerseits für den Abschluss von Verträgen und andererseits für die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen erhoben werden (Art. 56 UVG und Art. 70 UVV ff., Art. 26 MVG und Art. 13 MVV ff.). Zudem sei das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten im UVG sowie im MVG explizit festzuschreiben und zu regeln, welche Daten das BFS in welcher Form zur Verfügung zu stellen hat. Zusätzlich seien die Datenempfänger in der Botschaft dahingehend zu nennen, dass die MTK explizit dem Kreis der Datenempfänger angehöre. Dies deshalb, weil die MTK, wie eingangs erwähnt, für die Regelung aller grundsätzlichen Fragen, die sich aus dem Medizinalrecht und den Medizinaltarifen für die Träger der obligatorischen Unfallversicherung ergeben, zuständig sei. Des Weiteren sei in der Botschaft zu präzisieren, dass Artikel 56 Absatz 1bisVE-UVG und der Artikel 26 Absatz 1bisVE- MVG nicht die Auskunftspflicht der Leistungserbringer im Rahmen der Rechnungsstellung nach Artikel 54a UVG und Artikel 25a MVG beträfen und diese Daten weiterhin den Unfallversicherern und der Militärversicherung zu liefern seien. Sollten im KVG-Bereich auch für die Kosten- und Leistungserfassung im ambulanten Bereich zusätzliche Regeln definiert werden, sei die Anwendbarkeit für den Bereich UVG/MVG/IVG zu prüfen und gegebenenfalls gesetzlich zu verankern.
Die MV begrüsst den neuen Artikel 26 Absatz 1bisVE-MVG. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sei jedoch eine Präzisierung des Artikels notwendig. Analog zu den Artikeln 22 und 22a VE- KVG sei im MVG ebenfalls klar zu regeln, welche Daten die Leistungserbringer für welchen Zweck bekanntgeben müssten. Zudem sei das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten auch im MVG explizit festzuschreiben und zu regeln, welche Daten das BFS in welcher Form zur Verfügung zu stellen habe. Zusätzlich sei in der Botschaft explizit zu erwähnen, dass die MTK als Organisation berechtigt ist, die Daten zu erhalten. Des Weiteren erachtet es die MV als zwingend notwendig, dass in der Botschaft resp. im Gesetzestext klar festgehalten wird, dass der neue Artikel 26 Absatz 1bisVE-MVG keinen Einfluss auf Artikel 25a MVG hat. Somit bleibe die Auskunftspflicht des Leistungserbringers im Rahmen der Rechnungsstellung gemäss Artikel 25a MVG bestehen. Die Daten seien in diesem Fall weiterhin der Militärversicherung zuzustellen.