Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Die MTK und die Suva begrüssen den neuen Artikel 56 Absatz 1bisVE-UVG. Zur Erhöhungder Rechtssicherheit sei jedoch eine Präzisierung des Artikels notwendig. Analog zu den Artikeln 22 und 22a VE-KVG sei im UVG ebenfalls klar zu regeln, welche Daten die Leistungserbringer für welchen Zweck bekanntgeben müssten. Zudem sei das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten auch im UVG explizit festzuschreiben und zu regeln, welche Daten das BFS in welcher Form zur Verfügung zu stellen habe. Zusätzlich sei in der Botschaft explizit zu erwähnen, dass die MTK als Organisation berechtigt sei, die Daten zu erhalten. Für den Zweck der Tarif- und Preisbildung, und um Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten zu gewährleisten, sind laut der Suva und der MTK nominative Leistungserbringerdaten mit identifizierbaren Merkmalen zur Verfügung zu stellen (Leistungserbringer identifizierbar, Einzeldaten zu natürlichen Personen anonymisiert). Die Leistungserbringerdaten seien auf der jeweils tiefsten Aggregationsstufe mit Kennzeichnung der weiteren Ebenen zur Verfügung zu stellen. Beispiel: «Der Fall w wurde am Standort x behandelt. Der Standort x ist ein Standort der Berechnungseinheit (ehem. BUR-GESV) y. Die Berechnungseinheit y gehört zum Spitalbetrieb z». Des Weiteren erachten die Suva und die MTK es als wichtig, dass in der Botschaft klar festgehalten wird, dass der neue Artikel 56 Absatz 1bisVE-UVG keinen Einfluss auf Artikel 54a UVG hat. Somit bleibe die Auskunftspflicht des Leistungserbringers im Rahmen der Rechnungsstellung gemäss Artikel 54a UVG bestehen. Die Daten seien in diesem Fall weiterhin dem Versicherer zuzustellen. Sie schlagen folgende Änderung vor:

« 1bisDie Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherern unentgeltlich folgende Daten bekannt zu geben:

a. Daten, die erforderlich sind, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen;

b. Daten, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung der Leistungen, die Tarif- und Preisbildung, und Mass- nahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten zu gewährleisten.

1terDie Daten können vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhoben werden. Daten, die das BFS erhebt, dürfen nicht erneut von den Leistungserbringern verlangt werden.

1quaterDas BFS stellt Versicherern, deren Verbänden und Organisationen sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung dieses Gesetzes die Daten nach Artikel 22 Absatz 2 VE-KVG aggregiert zur Verfügung. Daten nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b–d und f VE-KVG stellt es zudem als Einzeldaten zur Verfügung.»

5.5 Stellungnahmen zu Artikel 26 Absatz 1bis MVG Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

ARTISET und CURAVIVA beantragen eine Ergänzung zu diesem Artikel: « (…) Es stellt diese Daten der Militärversicherung sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden «kostenlos» zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung. (…) »

Für H+ ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Leistungserbringer Zugang zu denselben Informationen haben wie die Versicherer, unabhängig davon, wie diese Informationen erhoben werden. Er schlägt folgenden Zusatz vor: «(…) Es stellt diese Daten der Militärversicherung sowie den Leistungserbringern und deren Verbänden zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung. Erhebt die Militärversicherung die Daten, stellt es diese den Leistungserbringern zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung. (…)».