Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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Datensicherheit den Nutzern ein sicherer Zugang beispielsweise über das bewährte HIN Login bzw. mittels HIN Identitäten ermöglicht werden.

Laut H+ ist im Rahmen der Tarifverhandlungen der gleichberechtigte Zugang zu denselben Daten zwischen den Tarifpartnern nicht klar geregelt, sodass weiterhin erhebliche Ungleichheiten bestehen können. Dieser gleichberechtigte Zugang zur Information müsse unbedingt im Gesetz klar verankert werden. H+ schlägt daher vor, in Art. 22a des Entwurfs folgenden Absatz 4bishinzuzufügen: «In Bezug auf Empfänger nach Absatz 2 Buchstaben d und e in der Eigenschaft als Tarifpartner ist der Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs zu beachten.»

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

CSS, HSK, Prio.swiss und tarifsuisse ag weisen darauf hin, dass die Versicherer als Tarifpartner gemäss Artikel 49 Absatz 7 KVG bereits ein Recht auf Einsicht in die Spitaldaten hätten. Dieses Recht bestehe unabhängig von der Übermittlung der Daten durch das BFS. Bei vollständiger oder teilweiser Nichtübermittlung der Daten durch das BFS könnten die Versicherer die Spitaldaten auf der Grundlage von Artikel 49 Absatz 7 KVG einsehen. Betreffend Daten anderer Leistungserbringer als Spitäler fehlt für CSS, HSK, Prio.swiss und tarifsuisse ag jedoch eine Entsprechung zu Artikel 49 Absatz 7 KVG. Dies sei nicht nachvollziehbar, da Tarifverhandlungen im KVG für alle Leistungserbringer datenbasiert zu führen seien. Fehle eine Datenlieferung des BFS ganz oder teilweise, bestehe aktuell somit keine gesetzliche Grundlage für die Dateneinsicht durch die Versicherer. Um diese Lücke im KVG zu schliessen, sei daher ein Einsichtsrecht der Versicherer als Tarifpartner mit einem neuen Artikel 47bbis KVG zu schaffen. In Artikel 22a Absatz 5 KVG wäre dieser beantragte neue Artikel ebenfalls zu erwähnen. Sie schlagen den folgenden neuen Artikel 47bbisKVG vor:

«Kostenermittlung und Leistungserfassung für ambulante Behandlungen

Die Leistungserbringer, welche ambulante Leistungen erbringen, verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kosten- und Erlösrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und für die Tarifierung notwendigen Daten. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen.»

Laut CSS, HSK, Prio.swiss und tarifsuisse ag wird mit dem neuen Artikel 47bbisKVG weiter eine Basis für Verordnungen des Bundesrats betreffend Datenspezifikationen erschaffen. Die Datenspezifikationen für ambulante Leistungserbringer dürften nicht dem BFS überlassen werden.

5. Zusammenfassung der Stellungnahmen zur Änderung des IVG, UVG und MVG

5.1 Stellungnahmen zur Vorlage im Allgemeinen Kantone

Gemäss der GDK sowie den Kantonen AG, LU und NW sollte bei der Anpassung der entsprechenden Bestimmungen des IVG darauf geachtet werden, dass die Kantone, die sich an der Finanzierung der in Spitälern gemäss Artikel 14bisIVG behandelten IV-Fälle und der Behandlungszentren für Autismus-Spektrum-Störungen bei Kindern beteiligen, ebenfalls die dafür erforderlichen Daten erhalten.