Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 10 Seiten

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3.6 Stellungnahmen zu den Bestimmungen

ZH spricht sich dafür aus, die Verlage ebenfalls in die Aufzählung von Artikel 34d Absatz 2 Buchstabe b AHVV aufzunehmen; ausserdem sei zu prüfen, ob der in dieser Bestimmung genannte Arbeitgeberkatalog nicht auf andere Felder ausgeweitet und so generell um Arbeitgebende im Bereich Kultur und Medien ergänzt werden sollte (die vier neuen Kategorien würden beispielhaft aufgezählt).

GE fordert die Ausweitung des Katalogs auf u. a. bei Lesegesellschaften oder im Rahmen von anderen literarischen Veranstaltungen angestellte Autorinnen und Autoren.

Die SPS verlangt, dass alle Bildungsinstitutionen ebenfalls Artikel 34d Absatz 2 Buchstabe b AHVV unterstellt werden und weist darauf hin, dass dies die sozialrechtliche Situation regelmässig im Bildungssektor tätiger Kulturschaffender substanziell verbessern würde.

Pro Senectute vertritt die Auffassung, dass der Katalog breiter – auch über den Bereich der Medien- und Kulturschaffenden respektive über Anstellungen in Privathaushalten hinaus – zu fassen ist; in diesem Sinne sei die Beibehaltung der Ausnahme von der Beitragspflicht für geringfügige Einkommen infrage zu stellen.

SGB, Suisseculture, A*dS, t. Theaterschaffen Schweiz begrüssen zwar die Aufnahme von neuen Kategorien (Art. 34d Abs. 2 AHVV), weisen aber darauf hin, dass aus Sicht der Kulturschaffenden der bezeichnete Arbeitgeberkreis noch zu eng ist.