Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 10 Seiten

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Die meisten Teilnehmenden begrüssen und erwähnen die bessere soziale Absicherung von Arbeitnehmenden mit tiefem Einkommen, Teilzeitanstellungen und/oder kurzen wiederkehrenden Arbeitseinsätzen in den von der Erweiterung des Arbeitgeberkatalogs betroffenen Branchen (FR, GE,

GL, NE, SG, SO, SZ, TI, VD, ZG, Die Mitte, SPS, Travail.Suisse, Suisseculture, A*dS, t.

Theaterschaffen Schweiz, KKAK&VVAK, FER). AG weist im Übrigen darauf hin, dass durch die gewünschte Ergänzung um neue Berufskategorien die Gleichbehandlung ähnlicher Berufsgruppen sichergestellt ist. Gemäss BE führt die Änderung für die betroffenen Personen grundsätzlich zu höheren Leistungsansprüchen in der AHV oder IV; damit sinke im Gegenzug das Risiko, dass diese Personen im Rentenalter oder bei Invalidität auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein würden. Der SGB betont, dass die Ausweitung des Katalogs die Arbeitnehmenden dieser Branchen vor Beitragslücken und in der Konsequenz vor noch tieferen Renten schützt.

Einzelne Teilnehmende betonen, dass es seitens der Durchführungsstellen eine Informationspflicht gegenüber Arbeitgebenden/Arbeitnehmenden gibt (NE, Arbeitgeberverband Region Basel); zudem sei es wichtig, dass die Umsetzung einen möglichst geringen Mehraufwand für Arbeitgebende und Durchführungsstellen zur Folge habe (SG). Da das Verfahren seit Langem bekannt und zwischen den Arbeitgebenden und den Durchführungsstellen gut eingespielt sei, halte sich der Mehraufwand in Grenzen (FR, GL, SO, SZ, TI, VS, ZG, KKAK&VVAK) und habe auf beiden Seiten keine zusätzlichen Kosten zur Folge (KKAK&VVAK); gleichzeitig seien die finanziellen Auswirkungen auf die Arbeitgebenden gering (BE).

Der SGV begrüsst die vorgeschlagene Änderung, weist aber darauf hin, dass die Erweiterung gemessen an den sozialen Vorteilen, die der AHV-Beitragserhebung auf geringfügigen Löhnen entsprechen, einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, sodass zusätzliche Erweiterungen des Arbeitgeberkatalogs aus dieser Warte kritisch geprüft werden müssen.

Pro Senectute hält fest, dass die Änderung darauf abzielt, eine umfassendere Versicherungsdeckung für Personen mit geringem Einkommen zu gewährleisten, was schlussendlich auch das Risiko von Altersarmut mindert.

Das Centre Patronal gibt zu bedenken, dass eine potenzielle Zunahme der Schwarzarbeit sich kontraproduktiv auswirken könnte, und regt an, zu überprüfen, ob die Beiträge tatsächlich steigen.

Im Gegensatz zu den anderen Teilnehmenden ist die SVP der Auffassung, dass die individuelle und unternehmerische Freiheit klar höher zu gewichten ist; eine Ausdehnung des Sozialstaates in diesem kleinen Bereich sei unnötig und verursache vor allem mehr Bürokratie.

3.3 Verzugszinsen bei Liquidationsgewinnen nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 41bis Abs. 1 AHVV) – Teil 2

Nach Auffassung der Teilnehmenden scheint der vorgeschlagene Ablauf sinnvoll (SG, SGB) und relativ einfach umsetzbar, was den Aufwand reduziert (FR, SG, SZ, ZG, Centre Patronal). Aus Sicht von NE und Travail.Suisse ist es wichtig, dass die Ausgleichskassen die versicherten Personen zum Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit gut informieren.

Der Arbeitgeberverband Region Basel begrüsst es, dass mit der Verordnungsanpassung der Grundsatz nicht in Frage gestellt wird, dass die Bestimmungen zu den Verzugszinsen unabhängig von einem Verschulden zur Anwendung kommen. Mehrere Teilnehmende unterstreichen, dass diese Änderung nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Beitragspflichtigen führt, da der Verzugszins bei verspäteter Zahlung der Beitragsrechnung nach wie vor für alle gleich berechnet wird

(FR, GL, SO, SZ, TI, VS, ZG, KKAK&VVAK, FER).

Mehrere Teilnehmende halten fest, dass die Änderung das Risiko der Erhebung von unverhältnismässig