Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 10 Seiten
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hohen Verzugszinsen senkt (AG, GE, Die Mitte, Pro Senectute, Suisseculture, A*dS, t.
Theaterschaffen Schweiz, Travail.Suisse, SGV) und Härtefälle für die betroffenen Personen vermieden werden (VD); damit werde ein unnötiges finanzielles Risiko für Selbstständigerwerbende beseitigt (SVP), und dies helfe den Betroffenen dabei, einer möglichen Verschuldung vorzubeugen, da Liquidationsgewinne oft erst mehrere Jahre nach der Veräusserung eines Unternehmens anfallen (Pro
Senectute Schweiz).
Nach Auffassung von BE kann die Vorlage zu gewissen Mindereinnahmen für die AHV/IV/EO führen; für die betroffenen Personen sei der spätere Beginn des Verzugszinsenlaufs jedoch positiv.
Die Änderungen entsprechen gemäss FER der Logik einer Anpassung an Sonderfälle und stehen vollständig im Einklang mit der Logik des AHV-Beitragsrechts. Damit decke die Vorlage einen legitimen Bedarf (FR) und die Lösungsvorschläge seien sinnvoll (FR, NW).
3.4 Umsetzung
Gemäss der Mehrheit der Teilnehmenden lassen sich die vorgeschlagenen Änderungen bei den AHV-Durchführungsorganen umsetzen (BS, FR, NW, SZ, ZG, KKAK&VVAK), da es sich um geringfügige Anpassungen handelt (AR). Allerdings werde die Umsetzung der neuen Regelung zu den Verzugszinsen etwas Zeit für die Anpassung der Informatiksysteme in Anspruch nehmen, weshalb eine
ausreichende Frist verlangt wird (NE, FER). BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG,
TI, VD, ZG, KKAK&VVAK, Centre Patronal bitten um eine Frist von 12 Monaten.
Für SG ist es wichtig, dass die Umsetzung einen möglichst geringen Mehraufwand für Arbeitgebende und Durchführungsstellen zur Folge hat, was möglich sein sollte, da auf ein bereits funktionierendes Verfahren abgestellt werden kann.
3.5 Weitere Themen
Suisseculture, A *dS, t. Theaterschaffen Schweiz wenden ein, dass Artikel 34d Absatz 2 Buchstabe b AHVV allein das Grundproblem der grossen Versicherungslücken im Kulturbereich nicht löst und dass Anpassungen insbesondere im Bereich der Mehrfachanstellungen anzugehen sind. Sie halten fest, dass erst das Zusammenspiel mit einer angemessenen Entlöhnung einen besseren Schutz auch im Alter bringt. Wie der SGB fordern sie, dass die Einhaltung der (insbesondere vom Nationalen Kulturdialog im April 2024 initiierten) Honorarempfehlungen im Rahmen der staatlichen Kulturförderung bei allen öffentlichen Aufträgen garantiert wird.
Zudem weisen sie wie die SPS darauf hin, dass Kulturschaffende oft Scheinselbstständige seien, wodurch ihnen der übliche soziale Schutz von Arbeitnehmenden verwehrt werde. Sie fordern, dass die Situation der Kulturschaffenden geklärt wird.
Nach Auffassung des SGB sind Kulturschaffende bei Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit und teilweise auch Mutterschaft oft ungenügend abgesichert. Es brauche auch Lösungen, um Kulturschaffende in der Arbeitslosenversicherung besser abzusichern. Zudem sollten im Rahmen der staatlichen Kulturförderung angemessene Entlöhnungen gefördert und die soziale Absicherung Kulturschaffender erweitert werden.
Der SSV bezeichnet die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden im Sinn einer nachhaltigen städtischen Kulturpolitik als ein grosses Anliegen. Er unterstreicht, dass prekäre Arbeitsbedingungen und unzureichende soziale Sicherheit vor allem im Kulturbereich verbreitet sind, was insbesondere während der Pandemie wieder sichtbar geworden ist.