Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/105: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen) · 10 Seiten
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1 Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung
Am 15. Mai 2024 eröffnete der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). Die Vernehmlassung dauerte bis am 5. September 2024.
Löhne von weniger als 2500 Franken jährlich (2300 in der Ämterkonsultation) unterliegen nicht der Beitragspflicht in der AHV. Die Beitragsbefreiung von geringfügigen Löhnen kann bewirken, dass Arbeitnehmende, die immer wieder kurze Arbeitseinsätze leisten, für einen Grossteil ihrer Erwerbseinkommen überhaupt nicht sozialversichert sind. Der Bundesrat kann deshalb für bestimmte Tätigkeiten, in denen kurzzeitige Arbeitsverhältnisse besonders häufig sind, eine Beitragspflicht ab dem ersten Franken vorsehen (Art. 14 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Diese Tätigkeiten werden in Artikel 34d Absatz 2 Buchstabe b AHVV aufgeführt. Erwähnt werden unter anderem die für Arbeitgebende im Kultur- und im Medienbereich ausgeübten Tätigkeiten. Diese Aufzählung soll um vier neue Arbeitgeberkategorien ergänzt werden: Chöre, Grafikateliers, elektronische Medien und Printmedien sowie Museen.
Selbstständigerwerbende entrichten persönliche Akontobeiträge, die sich nach dem voraussichtlichen Einkommen richten, das sie der Ausgleichskasse melden. Die Ausgleichskasse setzt die tatsächlich geschuldeten persönlichen Beiträge anhand der Steuermeldung zu einem späteren Zeitpunkt fest. Zu tiefe Akontozahlungen führen (bei einer Differenz von mindestens 25 % zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den definitiv geschuldeten Beiträgen) zu Verzugszinsen, die bereits ein Jahr nach dem Beitragsjahr zu laufen beginnen. Bei Personen, die nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit Liquidationsgewinne erzielen, ist das Risiko von zu tiefen Akontozahlungen gross. Hat die Steuerbehörde bei der definitiven Veranlagung die Höhe des Liquidationsgewinns noch nicht festgelegt, besteht für die versicherte Person kein Anlass, die Höhe der Akontozahlungen zu überprüfen, die sie basierend auf einer Schätzung des Liquidationsgewinns leistet. Das kann dazu führen, dass die bereits geleisteten Akontozahlungen deutlich unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und entsprechende Verzugszinsen zu entrichten sind. Zudem endet mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die Beziehung zwischen der versicherten Person und der AHV. Dadurch entsteht ein nicht vernachlässigbares Risiko, dass die versicherte Person vergisst, den erzielten Liquidationsgewinn (parallel zur Meldung bei der Steuerbehörde) auch der AHV zu melden. Folglich leistet sie keine Akontozahlungen. Das kann auch hohe Verzugszinsen auslösen, da die Verzugszinsen sich dann auf die gesamten geschuldeten Beiträge beziehen. Aufgrund der besonderen Situation bei Liquidationsgewinnen, die nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, soll der Verzugszinsenlauf künftig nach der Rechnungsstellung des Beitragssaldos beginnen, falls dieser nicht innert 30 Tagen an die zuständige Ausgleichskasse gezahlt wird. Diesen Mechanismus können nur diejenigen versicherten Personen nutzen, welche die Ausgleichskasse bis spätestens am Ende des auf die Erzielung des Liquidationsgewinns folgenden Jahres über die Gewinnerzielung informieren.
2 Übersicht über die Vernehmlassung
Die Kantone, die politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie die Dachverbände der Wirtschaft und die weiteren betroffenen Kreise wurden eingeladen, sich zum Änderungsentwurf sowie zum erläuternden Bericht zu äussern. Insgesamt wurden 62 Adressaten angeschrieben. Beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gingen zu den Bestimmungen der Revisionsvorlage 43 Rückmeldungen von eingeladenen und spontanen Vernehmlassungsteilnehmenden ein.