Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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diesem Gebiet übernommen hat. Die Schweiz wendet aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004)27 und 987/200928 an. Diese gelten auch für Familienleistungen und Leistungen bei Mutterschaft, die im Anwendungsbereich des EOG liegen (Art. 28a EOG). Nach der VO 883/2004 ist die Schweiz verpflichtet, Staatsangehörige eines EU- bzw. EFTA-Staates gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger (Art. 4 VO 883/2004). Die Mutterschafts- und die Betreuungsentschädigung sind daher auch EU-/EFTA-Staatsangehörigen zu gewähren, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen, nötigenfalls unter Mitberücksichtigung von entsprechenden Versicherungszeiten in einem EU-/EFTA-Staat, erfüllen (Art. 6 VO 883/2004). Auch bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat ist Staatsangehörigen eines EU- bzw. EFTA-Staates die Mutterschafts- und die Betreuungsentschädigung zu gewähren (Art. 7 VO 883/2004). Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermassen für die die Mutterschafts- und Betreuungsentschädigungen ergänzenden Betriebszulagen. Die Bestimmungen der vorliegenden Revision sind vereinbar mit den erwähnten Koordinierungsvorschriften.

Einzig das Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz29 der IAO dürfte für die Schweiz im Zusammenhang mit diesem Entwurf, genauer dem Teil über die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei Hospitalisierung der Mutter, verbindliche Normen enthalten. Das Übereinkommen sieht jedoch zu diesem speziellen Punkt nichts vor. Im Übrigen enthält kein von der Schweiz ratifiziertes internationales Übereinkommen Normen in Bezug auf die anderen Änderungsvorschläge des Entwurfs. Die geplante Harmonisierung der verschiedenen Erwerbsausfallregelungen verbessert indessen die Gleichstellung von Männern und Frauen, was insbesondere den Verpflichtungen aus dem UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau entspricht30. Dieser Vorschlag stellt daher kein Problem im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz dar.

6.3 Erlassform

Das Gesetz ergeht in der Form des ordentlichen Bundesgesetzes nach Artikel 164 der Bundesverfassung.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält die folgenden Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen:

- Es wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, den Anspruch auf Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung zu regeln, wenn das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt im Spital bleiben müssen.

27 SR 0.831.109.268.1

28 SR 0.831.109.268.11

29 SR 0.822.728.3

30 SR 0.108