Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
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talaufenthalt des Neugeborenen der Fall ist. Artikel 60b Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)22 sieht einen bezahlten Urlaub von 20 Arbeitstagen vor, begründet aber das Anspruchsende nicht. Um den Anspruch bei Hospitalisierung der Mutter zu verlängern, ist eine Gesetzesänderung notwendig. Für diese Änderungen sind die finanziellen Auswirkungen gering, da der zu 100 Prozent gewährleistete Lohn teilweise durch das EOG übernommen wird. Zudem führt die längere Ausrichtung der Entschädigung des anderen Elternteils dazu, dass der Arbeitgeber die Kosten für solche Abwesenheiten nicht mehr allein tragen muss.
5.2.3 Betreuungsentschädigung
Die Ausweitung der Anspruchsvoraussetzungen für den Betreuungsurlaub zieht geringfügige finanzielle Folgen nach sich. Soweit der Bund, die Kantone und die Gemeinden als Arbeitgeber während des Betreuungsurlaubs eine Lohnfortzahlung von 100 Prozent garantieren und die in dieser Vorlage vorgesehene Regelung übernehmen, fallen beim Bund, bei den Kantonen und bei den Gemeinden die von der Erwerbsersatzordnung nicht entschädigten Lohnkosten an (80% des Lohnes mit Plafond bei 220 Fr. pro Tag). Die Änderungen beim Betreuungsurlaub haben für den Bund keine personellen Konsequenzen. Das dürfte auch für die Kantone gelten, da bereits ein breit funktionierendes und eingespieltes administratives System vorhanden ist.
Je nach anwendbarem Arbeitsrecht können unter Umständen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von kantonalen Verwaltungen oder anderen Einrichtungen von den geänderten Regelungen profitieren. Zudem ist denkbar, dass die Ausweitung der Anspruchsvoraussetzung im EOG zu Einsparungen durch wegfallende Sozialleistungen oder Unterstützungsleistungen führt. Letztlich dürfte dies aber angesichts der geringen Fallzahl nicht ins Gewicht fallen.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Ausrichtung der Betriebszulage und der Zulage für Betreuungskosten an selbstständigerwerbende Mütter, Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, betreuende Eltern und Adoptiveltern kann mit den aktuellen EO-Ressourcen finanziert werden, ebenso wie die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter. Diese Änderungen ziehen daher keine höheren Sozialabgaben für die Unternehmen nach sich und dürften einen positiven Effekt auf die Wirtschaft und insbesondere auf Selbstständige haben, da ihre Fixkosten damit besser berücksichtigt werden.
Bei der Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung sind die Frauen zwar länger vom Arbeitsplatz abwesend, was zusätzliche Kosten mit sich bringt. Diese werden aber ausgeglichen, indem die Verlängerung des Urlaubs zu 80 Prozent entschädigt wird. Auch die Verlängerung der Entschädigung des andern Elternteils dürfte sich positiv auswirken, da heute in solchen Fällen der andere Elternteil nicht selten der Arbeit fernbleibt, sei es in Form von Urlaub oder unverschuldeter