Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Tabelle 5–2

Auswirkung der Massnahmen der Angleichung der EO-Leistungen im Jahr 2030

Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2023

Massnahmen Änderung Beitragssatz

der Ausgaben in Prozent

Betriebszulagen 20 0.0041 Kinderzulagen - 2 - 0.0005 Zulage für Betreuungskosten 1 0.0002 Anpassung Höchstbetrag 6 0.0013 Verlängerung Mutterschaftsentschädigung 3 0.0007 Verlängerung Entschädigung des anderen 2 0.0004 Elternteils

Betreuungsentschädigung 85 0.0175

Total der Massnahmen 116 0.0238

Die Kosten, welche die vorgeschlagenen Änderungen im EOG hervorbringen, erfordern keine zusätzlichen Finanzierungsquellen und können über die aktuellen EO-Ressourcen finanziert werden.

5.2 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden

5.2.1 Betriebs- und Kinderzulage sowie Zulage für Betreuungskosten

Die Ausrichtung der Betriebszulage und der Zulage für Betreuungskosten an selbstständigerwerbende Mütter, Väter bzw. die Ehefrau der Mutter, betreuende Eltern und Adoptiveltern hat keine finanziellen Auswirkungen, da die Zulagen durch die EO übernommen werden. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind von diesen Massnahmen als Arbeitgeber nicht betroffen.

5.2.2 Mutterschaftsentschädigung und Entschädigung des anderen Elternteils

Die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils im EOG haben nur geringe finanzielle und rechtliche Auswirkungen auf Bund, Kantone oder Gemeinden. Als Arbeitgeber werden sie ihre Personalreglemente im Bereich Mutterschaftsurlaub und Urlaub des andern Elternteils anpassen müssen. Für den Bund heisst dies, dass sich bei einem längerem Spitalaufenthalt der Mutter nach der Geburt des Kindes die Dauer des Mutterschaftsurlaubs von 16 auf höchstens 24 Wochen verlängern muss, wie dies heute bereits bei einem längeren Spi-