Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Änderungen des EOG zur Einführung der Mutterschaftsversicherung basieren auf Artikel 116 Absatz 3 und 4 der Bundesverfassung (BV)23. Diese Bestimmung definiert weder Art noch Umfang der Versicherungsleistung bei Mutterschaft und lässt damit dem Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum. Der Verfassungsauftrag deckt ein breites Spektrum von möglichen Leistungen, die umgesetzt werden können, darunter Leistungen bei Elternschaft, Adoptivelternschaft und Betreuung. Die Änderungen des OR beruhen auf Artikel 122 BV.

Das EOG untersteht dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)24, das seit dem 1. Januar 2003 in Kraft ist. Alle im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind mit dem ATSG vereinbar.

Die vorgeschlagene Änderung ist verfassungskonform.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die EU hat zwecks Erleichterung der Freizügigkeit Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)25 am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des revidierten Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommens26 auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten. Nach dem neuen) EFTA revidiert, gilt dies auch für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten$.

Die Betriebszulagen ergänzen die Mutterschaftsentschädigung, die Entschädigung des andern Elternteils sowie die Betreuungs- und Adoptionsentschädigung. Leistungen bei Mutterschaft sowie Erwerbsersatz für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern können, je nach Ausgestaltung, im internationalen Kontext als Familienleistungen oder als Leistungen bei Mutterschaft qualifiziert werden.

Die Ausgestaltung der Familienleistungen und der Leistungen bei Mutterschaft muss den internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen, welche die Schweiz auf

23SR 101

24SR 830.1

25 SR 0.142.112.681

26 SR 0.632.31