Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Arbeitsverhinderung, um sich um das Kind zu kümmern, wenn die Mutter nach der Geburt länger im Spital bleiben muss. Die Einführung einer solchen Verlängerung dürfte daher die Arbeitgeber entlasten, da sie die Kosten nicht mehr allein tragen müssen. Zudem wird sich die Zahl der Fälle in Grenzen halten.
Mit der Ausweitung der Anspruchsvoraussetzungen dürften mehr Familien Anspruch auf den Betreuungsurlaub haben. Die objektive Grenze von vier Tagen als Anspruchsvoraussetzung dürfte dazu beitragen, dass für die betroffenen Familien und Arbeitgeber einfacher feststellbar ist, ob ein Anspruch auf den Betreuungsurlaub besteht. Das führt zum einen zu mehr Rechtssicherheit, trägt aber gleichzeitig auch dazu bei, dass Taggelder rascher ausbezahlt werden können. Die Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen haben höchstens marginale wirtschaftliche Auswirkungen. Zudem wird der Betreuungsurlaub auch bei Hospitalisierung des Kindes die Unternehmen entlasten. Denn Eltern, deren Kind im Spital ist, können nicht zur Arbeit gehen. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde ihre Abwesenheit durch einen von der EO zu 80 Prozent des Lohns entschädigten Urlaub kompensiert.
5.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau und die Gesellschaft
Die Mutterschaftsentschädigung, die Entschädigung des anderen Elternteils, die Betreuungs- und Adoptionsentschädigung beruhen auf denselben Regelungen und Grundsätzen wie die Grundentschädigung für Dienstleistende: Die Entschädigung entspricht 80 Prozent des unmittelbar vor Eintreten des versicherten Risikos erzielten Einkommens. Derzeit beträgt die Grundentschädigung maximal 220 Franken pro Tag; diesbezüglich gibt es also keine Ungleichbehandlung.
Für Dienstleistende – überwiegend Männer – werden jedoch unter bestimmten Bedingungen auch noch Nebenleistungen (Kinderzulagen, Zulage für Betreuungskosten oder Betriebszulagen) ausgerichtet. Die Grundentschädigung und die Kinderzulagen betragen maximal 275 Franken pro Tag. Diese Leistungen werden nicht an Bezügerinnen und Bezüger von durch die EO entschädigten Urlauben ausgerichtet.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen für die verschiedenen Zulagen sollen alle Kategorien von EO-Empfängern und ‑Empfängerinnen gleichgestellt und Ungleichbehandlungen zwischen den verschiedenen über die EO entschädigten Urlaube beseitigt werden.
Die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs und des Urlaubs für den andern Elternteil führt zu einer Verbesserung der Situation der Eltern, wenn die Mutter nach der Geburt über längere Zeit im Spital bleiben muss. Der andere Elternteil erhält damit die Möglichkeit, das Kind betreuen zu können, und muss keinen Urlaub oder unbezahlten Urlaub dafür nehmen mit dem Risiko, für eine bestimmte Zeit keinen Lohn zu erhalten. Diese Regelung ist auch für Arbeitgeber von Vorteil, da sie die Kosten für die Abwesenheit der Person im Betrieb nicht alleine tragen müssen.
Die Gewährung der Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes klärt die Situation für die Eltern und ihre Arbeitgebenden und bietet eine einheitliche Entschädigung.