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Vernehmlassung 2023/17: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft) · 2 Seiten

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3 Entwurf

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksgesetz, NBibG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19922 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1 Die Nationalbibliothek hat zur Aufgabe, körperliche und unkörperliche Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln.

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und Abs. 3

1 Die Nationalbibliothek sammelt körperliche und unkörperliche Informationen, die:

c. von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Urheberinnen und Urhebern geschaffen oder mitgestaltet wurden.

3 Die Nationalbibliothek darf zur Erfüllung ihres Sammelauftrags frei zugängliche, unkörperliche Informationen vergütungsfrei einsammeln.

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Er kann körperliche und frei zugängliche unkörperliche Informationen vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:

Art. 4a Angebotspflicht

1 Nicht frei zugängliche, unkörperliche Informationen mit einem Bezug zur Schweiz nach Artikel 3 Absatz 1 müssen der Nationalbibliothek vergütungsfrei angeboten werden.

2 Die Nationalbibliothek entscheidet in Abstimmung mit ihrem Sammelauftrag, ob die angebotenen unkörperlichen Informationen in die Sammlung der Nationalbibliothek aufgenommen werden.

1BBl …

2 SR 432.21