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Vernehmlassung 2023/17: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft) · 2 Seiten
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3 Sofern der Aufwand für die Ablieferung der angebotenen unkörperlichen Informationen unverhältnismässig hoch ist, kann sich die Nationalbibliothek an den anfallenden Kosten beteiligen oder auf den Einschluss in die Sammlung verzichten.
Art. 4b Umschreibung der Angebotspflicht
1 Der Bundesrat umschreibt die Angebotspflicht für unkörperliche Informationen im Einzelnen und passt sie neuen Entwicklungen an.
2 Er kann nicht frei zugängliche unkörperliche Informationen von der Angebotspflicht ausschliessen, soweit sie:
a. von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden;
b. für die Schweiz von geringer Bedeutung sind;
c. nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Die Nationalbibliothek kann unkörperliche Informationen ihren Benutzenden zur Konsultation zur Verfügung stellen. Dafür schuldet sie den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern keine Vergütung.
3 Sie stellt durch eine Beschränkung des Zugangs und einer Sperrfrist für nicht frei zugängliche unkörperliche Informationen sicher, dass keine Beeinträchtigung der kommerziellen Auswertung der Werke stattfindet und die berechtigten Interessen der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber gewahrt werden.
Art. 10 Abs. 4
4 Die Nationalbibliothek kann gewisse Tätigkeiten, insbesondere im Bereich des Sammelns und Vermittelns unkörperlicher Informationen, auch durch Partnerinstitutionen wahrnehmen lassen.
Art. 10a Bearbeitung von Daten aus den Sammlungen der Nationalbibliothek
Die Nationalbibliothek kann die in ihren Sammlungen befindlichen Daten natürlicher und juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, bearbeiten lassen und bekanntgeben sowie allgemein zugänglich machen, sofern dies der Erfüllung ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben dient.
Art. 12 Abs. 2
2 Die Finanzhilfen können mit der Bedingung verbunden werden, dass die mit Hilfe des Bundes erworbenen oder hergestellten körperlichen und unkörperlichen Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.