Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/2: Verordnungsänderung (VVWAL) zur kurzfristigen Festhaltung und zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund · 7 Seiten
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1. Ausgangslage
Die Motion 17.3857 Abate «Kantone mit Ausreisezentren an der Grenze finanziell unterstützen» beauftragt den Bundesrat, durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Voraussetzungen zu schaffen, damit diejenigen Kantone, die für formlos weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer temporäre Unterkünfte betreiben, finanziell unterstützt werden können.
Zur Umsetzung dieser Motion hat der Bundesrat am 18. Mai 2022 eine Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze)1 verabschiedet.
Am 16. Dezember 2022 hat das Parlament die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (AIG) beschlossen (BBl 2022 3208). Die Referendumsfrist ist am 8. April 2023 unbenutzt abgelaufen.
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass der Bund diejenigen Grenzkantone während eines befristeten Zeitraums finanziell unterstützen kann, die bei einer ausserordentlich hohen Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen kantonale Ausreisezentren (temporäre Unterkünfte) zur Unterbringung von Ausländerinnen und Ausländern betreiben, wenn diese gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen an einen Nachbarstaat rückübergeben werden können (Art. 82 Abs. 3 nAIG). Zudem wurde eine gesetzliche Grundlage für die kurzfristige Festhaltung von Ausländerinnen und Ausländern in einem kantonalen Ausreisezentrum geschaffen (Art. 73 Abs. 1 Bst. c und 2 nAIG).
Die vorgeschlagenen Änderungen betrifft die Verordnung vom 11. August 19993 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL).
2. Grundzüge der Vorlage
Der Bund kann sich für einen befristeten Zeitraum mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten für die kurzfristige Festhaltung von Personen in einem kantonalen Ausreisezentrum beteiligen. Für eine finanzielle Beteiligung wird unter anderem vorausgesetzt, dass im entsprechenden Grenzraum eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen ist (Art. 82 Abs. 3 Bst. b nAIG). In der VVWAL soll diese Voraussetzung präzisiert werden. Zudem soll die Tagespauschale auf höchstens 100 Franken pro untergebrachte Person festgelegt werden. Der genaue Betrag ist mit dem betroffenen Kanton jeweils vertraglich zu vereinbaren.
1BBl 2022 1312