Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/2: Verordnungsänderung (VVWAL) zur kurzfristigen Festhaltung und zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund · 7 Seiten

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Kanton ausgehandelt. Er umfasst die Kosten für die Unterbringung und die Betreuung der betroffenen Personen bis zur Übergabe an die ausländischen Behörden. Aus dem Wortlaut von Artikel 82 Absatz 3 nAIG ergibt sich, dass es sich dabei nicht um eine Vollkostenpauschale, sondern um eine Beteiligung des Bundes an den Kosten im Sinne eines Beitrags handeln soll. Zudem sind für Personen aus dem Ausländerbereich grundsätzlich die Kantone zuständig. Der vorgeschlagene Maximalbeitrag von 100 Franken pro Tag entspricht einer solchen Kostenbeteiligung. In der Botschaft vom 18. Mai 2022 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze)4 wurde angekündigt, dass der Maximalbetrag deutlich unter der aktuellen Haftkostenpauschale des Bundes von 200 Franken pro Tag bei einer Haft im Rahmen der Zwangsmassnahmen des AIG festgelegt werden soll. Bei den kantonalen Ausreisezentren handelt es sich auch nicht um eine besonders gesicherte und auf einen längeren Aufenthalt ausgerichtete Administrativhaftanstalt; die Betriebskosten fallen dementsprechend deutlich tiefer aus. Der Bund trägt mit der vorgeschlagenen Tagespauschale von 100 Franken somit einen grossen Teil der Kosten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der betroffene Kanton eine Leistung erbringt, die auch im Interesse der anderen Kantone liegt. Zudem besteht die Möglichkeit einer Unterstützung des Kantons durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei der Rückübergabe der betroffenen Personen an den Nachbarstaat.

Der Pauschalbetrag des Bundes soll nur dann ausbezahlt werden, wenn das kantonale Ausreisezentrum bezüglich der Unterbringung den Anforderungen an ein Zentrum des Bundes für die Unterbringung von Asylsuchenden entspricht (vgl. Art. 5 Abs. 1–3 der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 4. Dezember 20185 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünfte an den Flughäfen). Die betroffenen Personen müssen in nach Geschlecht getrennten Schlafräumen untergebracht werden. Die besonderen Bedürfnisse von Familien, unbegleiteten minderjährigen Personen und weiteren vulnerablen Personen sind zu berücksichtigen. Unbegleitete minderjährige Personen müssen daher getrennt von erwachsenen Personen untergebracht werden.

Art. 15abisSachüberschrift

Hier muss eine Umnummerierung erfolgen. Aufgrund des neuen Artikel 15a wird der bestehende Artikel 15a zum Artikel 15abis. Zudem soll die Sachüberschrift aufgehoben werden, da der 1a. Abschnitt nur aus einem einzigen Artikel besteht.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat für den Bund keine personellen Auswirkungen.

4BBl 2022 1312

5 SR 142.311.23