Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/2: Verordnungsänderung (VVWAL) zur kurzfristigen Festhaltung und zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund · 7 Seiten
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Mehrkosten werden dem Bund längerfristig aufgrund der Möglichkeit entstehen, sich künftig an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren zu beteiligen. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind schwierig abzuschätzen.
Derzeit ist erneut eine hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen. Der Kanton Tessin hat unter anderem ein kantonales Ausreisezentrum in Stabio in Betrieb genommen. Nach der Inkraftsetzung der gesetzlichen Bestimmungen könnte eine finanzielle Unterstützung dieses Ausreisezentrums durch den Bund erfolgen, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hingegen könnte die neue Regelung über Pauschalbeträge des Bundes bei den aktuell gehäuften rechtswidrigen Einreisen an der Grenze zu Österreich nicht zur Anwendung kommen, da eine Rückführung in dieses Land gestützt auf die österreichische Interpretation des Rückübernahmeabkommens nicht möglich ist. Der weitaus grösste Teil der Aufgriffe an der Ostgrenze betrifft Personen, die bereits vorher in Österreich oder einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt haben.
Im Jahr 2017 hat sich der Bund (EJPD und EFD) auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung mit einem Betrag von insgesamt 900 000 Franken an den Betriebskosten des Ausreisezentrums Rancate beteiligt. Es wurden insgesamt 5926 Personen im Ausreisezentrum untergebracht. Für die Jahre 2018 und 2019 entsprach die finanzielle Beteiligung des Bundes der vertraglich festgelegten Minimalbeteiligung von 240 000 Franken. Die finanzielle Beteiligung des Bundes wurde Ende 2019 beendet.
Eine zukünftige Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten eines Ausreisezentrums hängt von verschiedenen Bedingungen ab, insbesondere muss eine Ausnahmesituation im Grenzraum vorliegen. Es handelt sich bei der entsprechenden Finanzierungsbestimmung zudem um eine «Kann-Bestimmung». Dies bedeutet, dass der Bund auch dann von einer finanziellen Beteiligung absehen kann, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Beteiligung gegeben sind, er aber den Kanton auf andere Weise unterstützen kann, beispielsweise durch einen verstärkten Personaleinsatz des BAZG, gegebenenfalls im Rahmen der originären Aufgaben des BAZG und / oder einer kantonalen (evtl. finanziell abzugeltenden) Delegation des betroffenen Grenzkantons nach Artikel 97 des Zollgesetzes vom 18. März 20056. Ein solcher Personaleinsatz stellt jedoch keine Voraussetzung für eine finanzielle Beteiligung durch den Bund dar. Zu beachten ist dabei, dass das BAZG aufgrund der je nach Kanton beschränkten Zuständigkeiten sowie der beschränkten personellen Mittel nicht in allen Fällen eine solche Unterstützung leisten kann.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Sollte der Bund sich an den Betriebskosten der kantonalen Ausreisezentren beteiligen («Kann-Bestimmung»), wird der finanzielle Aufwand der Grenzkantone im Rahmen der Beteiligung des Bundes reduziert.