Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 9 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-042.53-1/20/3/3/5
2 Auswertung der Stellungnahmen anhand des Fragenkatalogs
2.1 Ergebnis der Vernehmlassung
Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigen, dass alle befragten Akteure mit der Zusammenführung der beiden Verordnungen VVTA sowie VKOVE zu einer einzigen Verordnung einverstanden sind. Auch die Organisationsstruktur mit Systemführerinnen SBB AG, PostAuto sowie der VMZ-CH des ASTRA erhält breite Zustimmung und ist insbesondere aufgrund der Erfahrungen aus der COVID-19 Pandemie etabliert. Einzig die Frage der Vertretung bspw. der Meterspurbahnen sowie der städtischen Verkehrsbetriebe innerhalb dieser Krisenorganisation wurde in mehreren Stellungnahmen aufgebracht.
Die Vernehmlassungsunterlagen enthielten einen vier Fragen umfassenden Katalog. Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen folgt der Struktur des Fragebogens.
2.2 Akteure im Verkehr
Frage 1: Akteure im Verkehr sind sämtliche Organisationen, Stellen und Transportunterneh-
men, welche in der Vorbereitung oder während Ausnahmesituationen eine Aufgabe wahrnehmen. Sind alle Akteure und deren Aufgaben in der Verordnung benannt?
Der Einbezug der Meterspurbahnen sowie des Orts- und Stadtverkehrs in die Krisenvorbereitung
wurde in mehreren Stellungnahmen aufgebracht. Der öffentliche Verkehr zeichnet sich durch eine starke Heterogenität aus. Die beiden Systemführerinnen SBB und PostAuto müssen daher unterschiedliche Interessen und Ansprüche vertreten. Mehrere Stellungnahmen verlangten zukünftig eine Vertretung der Meterspurbahnen sowie städtischer Verkehrsbetriebe innerhalb der Organisation der Systemführerschaft. Die Krisenstruktur der Systemführerinnen soll zukünftig dieser Heterogenität Rechnung tragen. So soll in der Systemführerschaft Schiene (SBB) auch ein Vertreter einer Meterspurbahn Einsitz nehmen, während bei der Systemführerin PostAuto eine Vertretung eines städtischen Verkehrsbetriebs in die Krisenstruktur mit einbezogen werden. Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst, die konkrete Umsetzung wird im Pflichtenheft der Systemführerinnen festgehalten.
Diverse Stellungnahmen bezogen sich auf den Geltungsbereich der Verordnung. Die zwei wichtigsten Themen betrafen die Gütertransportunternehmen auf der Strasse sowie die Beschränkung des Geltungsbereichs auf diejenigen Personentransportunternehmen mit einer Erschliessungsfunktion.
Die Gütertransportunternehmen auf der Strasse wurden neu in den Geltungsbereich der VKOVA aufgenommen. Der Vorschlag eines Einbezugs dieser Branche stiess auf eine grosse Resonanz. Dabei wurden diametral entgegengesetzte Argumente für oder gegen die vorgeschlagene Integration dieser Branche geäussert. Mehrere Stellungnahmen sprachen sich explizit für den Einbezug der Branche, als wichtiger Teil der Logistikketten, aus. Die Befürworter des Einbezugs argumentierten, dass die Versorgung des Landes mit Gütern auf der Strasse, als zentraler Faktor der Landesversorgung, ebenfalls in die Vorbereitung miteinbezogen werden müsse. Die Gegner sprachen sich deutlich für eine Streichung der Gütertransportunternehmen auf der Strasse aus der Verordnung aus. Sie argumentierten, dass es auch während der Pandemie ohne Vorbereitung in dieser Branche keine Probleme gegeben hätte. Weiter wurde bemängelt, dass im Artikel 14 die Transportunternehmen auf der Schiene gewisse Vorbereitungsaufgaben zugewiesen erhielten, während für die Gütertransportunternehmen auf der Strasse keine konkreten Vorbereitungsmassnahmen beschrieben seien.
Im Rahmen von Gesprächen mit der ASTAG und dem BWL wurde entschieden, den Geltungsbereich anzupassen sowie einen neuen Artikel zu formulieren, um die Aufgaben der Gütertransportunternehmen auf der Strasse festzulegen. Neu umfasst der Geltungsbereich der VKOVA Gütertransportunternehmen auf der Strasse mit mehr als 20 Sachentransportfahrzeugen ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie Firmen mit 20 Sachentransportfahrzeuge ab 3,5 Tonnen welche Güter für eigene Zwecke Transportieren. Damit wird sichergestellt, dass nur die grösseren Transportunternehmen sowie der Werkverkehr im Geltungsbereich der Verordnung bezeichnet werden.
4/9 BAV-D-BDB33401/1344