Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 9 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-042.53-1/20/3/3/5

Weiter führt neu Artikel 12 der Verordnung aus, dass sich Gütertransportunternehmen auf der Strasse im Rahmen ihres schon vorhandenen Krisen- und Notfallmanagements auch mit den Themen der KOVE auseinandersetzen sollen. Von einer Verpflichtung dieser Unternehmen zu Vorsorgemassnahmen oder gar Vorhaltungen wird jedoch abgesehen. Es sollen auch keine Audits durch Bundesstellen zur Umsetzung von Vorsorgemassnahmen bei diesen Transportunternehmen durchgeführt werden. Vielmehr geht es darum, dass sich diejenigen Unternehmen, welche für die Landesversorgung zentrale Akteure sind, im Rahmen der Vorsorge in die entsprechenden Themen eingebunden sind.

Einige Kantone habe die Einschränkung des Geltungsbereichs auf Personentransportunternehmen mit Erschliessungsfunktion kritisiert. Sie schlagen vor, alle Transportunternehmen ob mit oder ohne Erschliessungsfunktion in die VKOVA zu integrieren, insbesondere um den Kantonen die Möglichkeit zu gegeben, in Ausnahmesituation auch kleinere Bahnen (bspw. Seilbahnen) in das Krisenmanagement zu integrieren. Artikel 2 Absatz 1 wird unverändert beibehalten. Die zur Vorbereitung verpflichteten Unternehmen müssen präzise festgelegt werden. Nur so ist der Einbezug aller relevanter Transportunternehmen möglich, da bspw. eine Adressdatenbank sowie entsprechende Ausbildungen durch die Systemführerinnen zu organisieren sind. Würde Absatz 1 wegfallen, wäre auch eine klar definierte Anzahl an Transportunternehmen nicht vorhanden und damit eine strukturierte Krisenvorbereitung nicht mehr möglich. Es steht den Kantonen jedoch frei, in ihrer eigenen Krisenorganisation spezifische Transportunternehmen ohne Erschliessungsfunktion mit in die Vorbereitung einzubeziehen.

Verschiedene Stellungnahmen betonten die Bedeutung eines Single Point of Contact (SPOC) für jedes Transportunternehmen und jeden Infrastrukturbetreiber. Aus diesem Grund wurde Artikel 14 mit einem Absatz ergänzt. Dieser hält fest, dass jedes Transportunternehmen zukünftig eine verantwortliche Person designieren muss. Diese Person ist für sämtliche Themen der Vorbereitung auf Ausnahmesituationen gemäss Artikel 2 VKOVA verantwortlich. Die Person wird den Systemführerinnen gemeldet und erhält Zugang auf eine Informationsplattform. Die Systemführerinnen bilden die verantwortlichen Personen aus (bspw. E-Learning) und stellen die Kommunikation zur entsprechenden Person im Unternehmen sicher. Bei Personalwechseln ist das Unternehmen verpflichtet eine neue Person zu nominieren und diese den Systemführerinnen zu melden.

2.3 Leitungsorgan KOVE

Frage 2: Das Leitungsorgan KOVE besteht aus Vertretern aller relevanten Akteure im Verkehr

der Schweiz. Das Organ trifft sich zwei Mal jährlich und befasst sich mit strategi-

schen Fragen der Ereignisbewältigung im Verkehr. Sind alle relevanten Stellen im Leitungsorgan vertreten und sind die Aufgaben des Leitungsorgans zielführend.

Das Leitungsorgan KOVE ist ein Gremium welches sich mit strategischen Fragen des Verkehrs in Ausnahmesituationen befasst. Das Gremium tagt zwei Mal jährlich und besteht aus verschiedenen Bundesämtern, Vertretern der kantonalen Konferenzen sowie den Systemführerinnen SBB und PostAuto.

Vereinzelt wurde gewünscht ein spezifischer Vertreter für die Rhein- und Binnenschifffahrt als auch für die Luftfahrt zu nominieren. Die Binnenschifffahrt wird durch die Systemführerin PostAuto vertreten, was sich bewährt hat, da auch diese Branche Teil des öffentlichen Verkehrs ist. Die Rheinschifffahrt ist im Rahmen von Ausnahmesituationen insbesondere bei Mangellagen zentraler Verkehrsträger. In diesem Sinne zeichnet sich das BWL verantwortlich und stellt auch die notwendigen Verbindungen zu den einzelnen Akteuren der Rheinschifffahrt sicher. Auch einen einzelnen Vertreter für die äusserst heterogene Luftfahrtbranche zu bestimmen wäre praktisch unmöglich. Daher scheint, wie bisher, das BAZL als geeigneter Vertreter aller Interessen der Luftfahrt im Leitungsorgan am zielführendsten.

5/9 BAV-D-BDB33401/1344