Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 9 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-042.53-1/20/3/3/5

Frage 3: Die Aufgaben der Bundesstellen im Bereich Verkehr in einer Ausnahmesituation wurden neu in der VKOVA festgelegt. Sind alle relevanten Stellen genannt und deren Aufgaben beschrieben?

Die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) im Rahmen von vorrangigen Transporten wurden in mehreren Stellungnahmen als zu wenige präzise und unklar bezeichnet. Daher wurde Artikel 20 Bst. a präzisiert. Dieser legt nun fest, dass der Fachbereich Logistik der WL die Durchführung von vorrangigen Transporten anordnet und sich dabei insbesondere auf die Priorisierung von Güterkategorien konzentriert.

Auch die Aufgaben der Systemführerinnen, Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiber

wurden präzisiert. Es wurde erkannt, dass die Transportunternehmen insbesondere in der VVTA zwar den Auftrag erhielten sich auf die durch das Leitungsorgan formulierten Gefahren und Bedrohungen vorzubereiten, jedoch ohne genauere Angaben in welcher Form oder mit welchen Massnahmen dies zu geschehen hat. In der VKOVA ist nun präzisiert, dass es die Systemführerinnen sind welche übergeordneten, strategischen Planungen für alle Gefahren und Bedrohungen vornehmen und den TU/ISB die entsprechenden Dokumentationen zur Verfügung stellen. Ein erstes Mal wurde dies im Rahmen der Vorbereitungen auf eine Strommangellage bereits praktiziert. So publizierten die Systemführerinnen im Herbst 2023 die Branchendokumentation des Bewirtschaftungsmodelles öV. Eine umfangreiche Dokumentation, welche das strategische Vorgehen in einer Strommangellage für die TU/ISB beschreibt. Anhand dieser Dokumentation können sich die TU/ISB konkret, mittels betrieblicher und operativer Massnahmen auf eine mögliche Strommangellage vorbereiten.

Frage 4: Weitere Bemerkungen zur Verordnung VKOVA.

Diverse Stellungnahmen führten weitere Anmerkungen und Änderungsvorschläge aus. Auf die wichtigsten soll hier eingegangen werden:

Kostentragung: Von verschiedenen Akteuren wurde gefordert, dass die finanzielle Abgeltung bei Ertragsausfällen aufgrund von Vorgaben des Bundes im Falle einer Ausnahmesituation gemäss VKOVA auch in dieser Verordnung festgelegt wird. Die VKOVA ist eine Verordnung zur Krisenvorsorge. Es geht dabei um die Vorbereitung auf Ausnahmesituationen sowie um die Bewältigung derselben im Rahmen eines strukturierten Krisenmanagements. Die Frage der Kostentragung im Falle von Einnahmeausfällen kann nicht über die VKOVA behandelt werden. Einzig die Vergütung der Systemführerinnen für besondere Aufgaben sind geregelt, da diese direkt das Krisenmanagement betreffen.

Vorhalteleistungen wurden insbesondere im Rahmen der Dekarbonisierung gefordert. Der Bund sollte zukünftig Vorhalteleistungen beispielsweise für regionale Transportkapazitäten finanzieren. Die VKOVA bietet dafür keinen rechtlichen Rahmen. Es wird sogar explizit von Vorhalteleistungen abgesehen. Ziel der VKOVA ist es nicht, für jede definierte Ausnahmesituation Vorhalteleistungen zu ermöglichen, sondern dass sich die Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiber mit den entsprechenden Szenarien auseinandersetzen.

Mehrere Stellungnahmen sprachen die Vorbereitungsmassnahmen der Transportunternehmen auf mögliche Ereignisse im Rahmen eines Kernkraftwerksunfalls an. Sie bemängelten die fehlende Präzision und Klarheit betreffend den im Rahmen der Vorbereitung auf KKW Ereignisse vorgesehenen Arbeiten. Insbesondere die Themen Strahlenschutz sowie die verpflichteten Personen sind in der konkreten Umsetzung noch immer unklar. Gespräche mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz haben gezeigt, dass hier die entsprechenden Grundlagenarbeiten noch nicht einem Stand entsprechen, wo eine Vorbereitung der Transportunternehmen mögliche wäre. Aus diesem Grund wurde der Text in den Erläuterungen entsprechend angepasst.

6/9 BAV-D-BDB33401/1344