Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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Die Organisationsstrukturvon Armeeverbänden muss stufengerecht und flexibel angepasst werden können. Die Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee, welche den KommissariatsdierIstund das Finanzwesen der Armee regelt, ist nicht mehr aktuell. Die Verordnung soll aufgehoben und die noch benötigten Bestimmungen in aktualisierter Form in das Militärgesetz integriert werden.

Inhalt der Vorlage

Um das bestehende Ausbildungs- und Dienstleistungsmodellsowie die Möglichkeit der Durchführung von Pilotprojekten zu flexibilisieren, gilt es den gesetzlichen Rahmen zu schaffen und damit die notwendige Handlungsfreiheitzu gewinnen. Bei der Regelung der Dauer der Rekrutenschulenwird die Minimaldaueroffengelassen, wobei die unterschiedlichenAusbildungsbedürfnisse der Armee ausschlaggebend sein sollen. Bei der Regelung der Wiederholungskurse (WK) werden Maximaltage pro WK und Jahr, bei gleichbleibendenAusbildungsdiensttagen, eingeführt.

Der <Requisitionsartikel»wird entsprechend der veränderten Bedrohungslage aktualisiert, neben unbeweglichen und beweglichen Sachen sollen neu auch immaterielle Sachen und Dienstleistungensowie beherrschbare Naturgewaltenwie Strom, Daten und

Funkfrequenzenrequisitionsfähigsein. Neben der Requisitionund Unbrauchbarma-

chung sollen auch Nutzungseinschränkungen und -verbote möglich sein. Das Requisitionsverfahren wird in Entschädigungsfällen mit einer Verfügungs- und einer Aufsichtsbehörde ergänzt werden. Damitwerden dem Legalitätsprinzip und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz mehr Bedeutung beigemessen.

Die Betriebskontinuitätund die Resilienz von wichtigen Systemen der Armee soll in allen Lagen gewährleistet werden und der Schutz militärischer Femmeldeanlagen soll ununterbrochensichergestelltwerden können. Dazu sind entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen.

Bei Friedensmissionen kommt es vor dem Hintergrundder zum Teil steigenden Risiken vor Ort immer öfter vor, dass die einsatzführenden internationalen Organisationen auch die Bewaffnung für den Selbstschutz, die Notwehr und die Notwehrhilfe von uniformiertem Personal empfehlen, das individuellund für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzt wird. Um rascher reagieren und so die Sicherheit der eingesetzten Angehörigen der Armee möglichst optimalsicherstellen zu können, soll dem Bundesrat die Kompetenz übertragenwerden, eine Bewaffnungzum Selbstschutz anzuordnen.

Sowohl die Fortbildung von Militärärztinnen und Militärärzten sowie weiteren im Bereich des militärischenGesundheitswesens tätigenPersonen als auch die Forschung im Bereich der Militär-und Katastrophenmedizinwerden durch das Militärgesetz nicht abgedeckt. Das Militärgesetz ist daher entsprechend zu ergänzen.

Bei der Beschaffung von Armeematerial sollen die damit zusammenhängende Forschung und Entwicklung gestärkt und die Offsetgeschäfte bei Beschaffungen im Ausland klarer geregelt werden.

Schliesslich werden bei der Militärdienstpflichtund bei der Ausbildung von Angehörigen der Armee verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, welche den Militärdienst insgesamt attraktivermachen und mitdem zivilen Leben besser in Einklang bringen können: Bei der Militärdienstpflichtfür Auslandschweizer im Studium in der Schweiz und für Grenzgänger mit Status Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten soll betreffendRekrutierung und Militärdienstpflichteine Gleichbehandlung möglich