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Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 7 Seiten
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Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 93bisSachüberschrift und Abs. 2 und 2bis
Meldungen an das Staatssekretariat für Migration und Datenbearbeitung
2Stellt sie dabei fest, dass eine gemeldete Person ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen dem SEM zur Überprüfung der ausgerichteten Pauschalabgeltungen.
2bisSie übermittelt dem SEM die in den individuellen Konten vorhandenen Daten betreffend die Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 auch in anonymisierter Form. Das SEM kann diese Daten im Sinne von Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202013 statistisch auswerten, um Kennzahlen zur Bemessung der Bundesbeiträge nach Artikel 88 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199814 und Artikel 87 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200515 und zur Überprüfung der Erreichung der Integrationsziele zu generieren.
13 SR 235.1
14 SR 142.31
15 SR 142.20