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Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 7 Seiten

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Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes «%ASFF_YYYY_ID»

b. in Haft nehmen, wenn:

6. sie durch die Nichteinhaltung einer gestützt auf Artikel 73a auferlegten Anwesenheitspflicht den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung oder einer Landesverweisung verhindert hat.

Art. 76a Abs. 2 Bst. k und 4

2Folgende konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will:

k. Sie hat durch die Nichteinhaltung einer gestützt auf Artikel 73a auferlegten Anwesenheitspflicht bereits einmal die Durchführung einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat verhindert.

4Weigert sich eine Person, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches Verhalten die Überstellung, so kann sie, um die Überstellung sicherzustellen, in Haft genommen werden, sofern sie nicht bereits gestützt auf Absatz 1 in Haft genommen wurde und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen ab Haftanordnung.

Art. 93 Abs. 1

1Die Luftverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihnen beförderten Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum oder die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen verweigert wird, unverzüglich betreuen.

Art. 109h Bst. a Ziff. 3 und h und i

Folgende Personen und Stellen haben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt:

a. die Mitarbeitenden des SEM:

3. um im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens Informationen über das Vorhandensein und den Stand der Massnahmen im Hinblick auf die Ausreise zu erhalten (Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a, c–g und j);

h. die zuständigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, um im Rahmen der Behandlung von Beschwerden Informationen über das Vorhandensein und den Stand der Massnahmen im Hinblick auf die Ausreise zu erhalten (Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und c–g).

i. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen zur Unterstützung des SEM bei Abklärungen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat im Rahmen der freiwilligen Rückkehr oder des zwangsweisen Vollzugs (Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und c–g).