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Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 7 Seiten

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Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 199810

Art. 79 Bst. a

Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person:

a. ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat;

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200311 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 9 Abs. 1 Bst. q und 2 Bst. m

1Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

q. den kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden für ihre Aufgaben im Rahmen des Vollzugs von strafrechtlichen Urteilen der kantonalen Strafgerichte und der Strafbehörden des Bundes.

2Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

m. den kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden für ihre Aufgaben im Rahmen des Vollzugs von strafrechtlichen Urteilen der kantonalen Strafgerichte und der Strafbehörden des Bundes.

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

10 SR 142.31

11 SR 142.51

12 SR 831.10