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Vernehmlassung 2023/30: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) · 7 Seiten
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Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes «%ASFF_YYYY_ID»
66a oder 66abisStGB4 oder Artikel 49a oder 49abisMStG5 an die Ärztinnen oder Ärzte weiter, die im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnehmen. Die Weitergabe der notwendigen medizinischen Daten stellt keine Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht dar (Art. 321 Abs. 3 StGB).
2Die Weitergabe der notwendigen medizinischen Daten erfolgt auf Anfrage:
a. der für die Weg- oder Ausweisung zuständigen kantonalen Behörden;
b. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die für die zentrale Organisation und Koordination des zwangsweisen Weg- und Ausweisungsvollzugs zuständig sind;
c. der Ärztinnen oder Ärzte, die im Auftrag des SEM die medizinische Beurteilung der Transportfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Ausreise oder die medizinische Überwachung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnehmen.
3Der Bundesrat regelt die Weitergabe, Aufbewahrung und Löschung der Daten.
Art. 73a Anwesenheitspflicht
1Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person, die nicht innerhalb der angesetzten Ausreisefrist ausgereist ist, zur Sicherstellung des Vollzugs einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB6 oder Artikel 49a oder 49abisMStG7 jeweils während längstens einem Monat verpflichten, sich für bis zu sechs Stunden täglich in der zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten. Diese Massnahme dient der Sicherstellung der notwendigen Anwesenheit der betroffenen Person im Hinblick auf die Abklärungen zur Identität oder die Beschaffung von Reisedokumenten und zur Organisation der Ausreise.
2Die Anwesenheitspflicht wird aufgehoben, wenn die Anwesenheit der betroffenen Person nicht mehr notwendig ist.
3Sie wird von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung zuständig ist.
4Gegen die Anordnung der Anwesenheitspflicht kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6
1Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB8 oder Artikel 49a oder 49abisMStG9 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: